Die Anklageschrift grenzt den Tatvorwurf sowohl in zeitlicher (von mind. 23. November 2021 bis am 28. Januar 2022) als auch in örtlicher Hinsicht (.________, Deutschland und andernorts) hinreichend ein. Weiter geht aus der Anklageschrift unmissverständlich hervor, in Bezug auf welche Betäubungsmittel dem Beschuldigten ein Anstaltentreffen zur Einfuhr vorgeworfen wird. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, war es für den Beschuldigten damit zweifelsfrei ersichtlich, dass gegen ihn der Vorwurf des Anstaltentreffens zur Einfuhr des in Deutschland sichergestellten Amphetamins erhoben wurde;