6.5 Erwägungen der Kammer Dem Beschuldigten wird in AKS Ziff. I.1.1 sowohl ein Anstaltentreffen zur Einfuhr als auch zur Veräusserung, evtl. Verschaffung vorgeworfen. Es ist somit im Nachfolgenden für beide Vorwürfe unabhängig zu prüfen, ob die Anklageschrift dem Anklagegrundsatz standhält. Betreffend Vorwurf des Anstaltentreffens zur Einfuhr kann sich die Kammer den zuvor dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliessen. Die Anklageschrift grenzt den Tatvorwurf sowohl in zeitlicher (von mind. 23. November 2021 bis am 28. Januar 2022) als auch in örtlicher Hinsicht (.