9 Beschuldigte zu verteidigen habe, sei er ohne Weiteres dazu in der Lage, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Dies zeige im Übrigen auch das ausführliche Plädoyer der Verteidigung in dieser Hinsicht. Die Anklageschrift erfülle somit die In- formations- und Umgrenzungsfunktion gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Anklagegrundsatz sei entsprechend nicht verletzt (zum Ganzen S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 798 f.). 6.5 Erwägungen der Kammer Dem Beschuldigten wird in AKS Ziff.