Die Vorinstanz verneinte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und hielt zusammengefasst begründend fest, aufgrund des unverwechselbaren und konkret umschriebenen Anklagevorwurfs sei es für den Beschuldigten zweifelsfrei ersichtlich, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben worden seien, nämlich das Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Verkauf der in Deutschland sichergestellten Betäubungsmittel, welche an die I.________-Filiale geliefert worden seien. Im Zusammenhang mit den Akten, in welche die Verteidigung Einsicht gehabt habe, sei dies bereits aufgrund der spezifischen Menge von 644 Gramm und umso mehr aufgrund des