6.4 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz verneinte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und hielt zusammengefasst begründend fest, aufgrund des unverwechselbaren und konkret umschriebenen Anklagevorwurfs sei es für den Beschuldigten zweifelsfrei ersichtlich, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben worden seien, nämlich das Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Verkauf der in Deutschland sichergestellten Betäubungsmittel, welche an die I.________-Filiale geliefert worden seien.