6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2; je mit Hinweisen). Je komplexer und gravierender ein Vorwurf ist, desto spezifischer muss der Sachverhalt umschrieben werden (HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., N 26 zu Art. 325 StPO). Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann.