Die Staatsanwaltschaft habe sodann auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht definieren können, durch welche konkreten Handlungen der Beschuldigte Anstalten zur Einfuhr oder zur Veräusserung getroffen habe. Die Vorinstanz habe den Beschuldigten folglich in Verletzung des Anklagegrundsatz sowie des Immutabilitätsprinzips schuldig gesprochen (zum Ganzen pag. 898 ff.). 6.3 Rechtliche Grundlagen Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV;