___ in .________ abgeholt worden, entsprechend sei es nicht nur ein Versuch und zudem sei unklar, inwiefern dies als Anstaltentreffen im Zusammenhang mit einer anderen Sendung qualifiziert werden sollte. Im Weiteren habe auch dies vor dem angeklagten Deliktszeitraum stattgefunden. Die Staatsanwaltschaft habe sodann auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht definieren können, durch welche konkreten Handlungen der Beschuldigte Anstalten zur Einfuhr oder zur Veräusserung getroffen habe.