Die Verteidigung führt weiter aus, das Gleiche müsse für die Bestellung des Amphetamins im Darknet gelten. Es sei aktenkundig, dass die Homeland Security am 23. November 2021 von der Bestellung des Amphetamins im Darknet Kenntnis erlangt habe. Die Bestellung selbst müsse deshalb logischerweise schon vor dem 23. November 2021 erfolgt sein und liege damit auch nicht im angeklagten Tatzeitraum. Es sei zudem unklar, was die Vorinstanz mit dem «Abholversuch in Deutschland» meine. Am 18. November 2021 sei nachweislich ein an den Beschuldigten adressiertes Paket bei I.________ in .