7 anwaltschaft in der endgültigen Version der Anklageschrift vom 31. Mai 2023 am angeklagten Tatzeitraum des Anklageentwurfs (23. November 2021 bis 28. Januar 2022) festgehalten. Damit sei für den Beschuldigten klar gewesen, dass die Staatsanwaltschaft die Eröffnung der beiden Konti offensichtlich nicht als Anstaltentreffen zur Einfuhr erachte, weil dies erwiesenermassen nicht im angeklagten Tatzeitraum erfolgt sei. Die Verteidigung führt weiter aus, das Gleiche müsse für die Bestellung des Amphetamins im Darknet gelten.