Diese vorinstanzliche Erwägung sei unzutreffend. Im Zeitpunkt, als die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den Entwurf der Anklageschrift – in welchem der Wortlaut von AKS Ziff. I.1.1 identisch gewesen sei mit demjenigen der endgültigen Fassung – eröffnet habe, namentlich am 19. Januar 2023, sei noch nicht bekannt gewesen, wann das Gmail-Konto sowie das Konto bei I.________ eröffnet worden sei. Diese Informationen seien erst gestützt auf die Beweisanträge der Verteidigung eingeholt worden, woraus sich ergeben habe, dass beide Konti am 13. November 2021 registriert worden seien. Trotz Kenntnis dieser Information habe die Staats-