Weitere Konkretisierungen würden gänzlich fehlen, wobei es insbesondere an Informationen zur Tathandlung und zum subjektiven Tatbestand fehle. Die Verteidigung führt weiter aus, die Vorinstanz habe die konkreten Tathandlungen des Anstaltentreffens in der «Eröffnung des Gmail-Kontos, des Kontos bei I.________, der Bestellung im Darknet und im Abholversuch in Deutschland» erblickt und habe festgehalten, dass die vorgeworfenen konkreten Tathandlungen für den Beschuldigten ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich gewesen seien. Diese vorinstanzliche Erwägung sei unzutreffend.