6.2 Vorbringen der Verteidigung Wie bereits vor erster Instanz rügt die Verteidigung betreffend AKS Ziff. I.1.1 eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Sie bringt dabei zusammengefasst und im Wesentlichen vor, die Anklageschrift enthalte einzig in zeitlicher Hinsicht sowie in der Art und Menge der Betäubungsmittel konkrete Elemente für die Subsumtion unter den Tatbestand. Weitere Konkretisierungen würden gänzlich fehlen, wobei es insbesondere an Informationen zur Tathandlung und zum subjektiven Tatbestand fehle.