6. Zum Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach AKS Ziff. I.1.1 6.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift vom 31. Mai 2022 [recte 31. Mai 2023] wird dem Beschuldigten unter Ziff. I.1.1 vorgeworfen, sich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen, schuldig gemacht zu haben. Der Anklagesachverhalt lautet wie folgt (pag. 689; Hervorhebungen im Original): 1. Widerhandlungen gegen das BetmG, mengenmässig qualifiziert, ev. mehrfach und teilweise zum Eigenkonsum begangen in der Zeit von 2016 resp.