Zu überprüfen sind durch die Kammer somit die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen (Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die daraus folgenden Urteilspunkte (Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen; Ziff. III.1, III.2, III.3 und III.5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Der Rechtskraft nicht zugänglich ist ferner die Verfügung über das DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff.