ber 2020 bis 26. Januar 2022 schuldig gesprochen wurde und er zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 verurteilt wurde (Ziff. III.2 und III.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv). Weiter in Rechtskraft erwachsen sind die Verfügungen betreffend Zivilpunkt (Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verfügungen hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. V.1, V.2 und V.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zu überprüfen sind durch die Kammer somit die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen (Ziff.