fügigen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des Nichtanzeigens eines Fundes unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 7'400.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (inkl. die vollumfänglichen Auslagen der Staatsanwaltschaft und die vollumfängliche Gebühr des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts) von CHF 8'705.00 an den Kanton Bern freigesprochen wurde (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Beschuldigte der Konsumwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für den Zeitraum vom 21. Dezem-