5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Infolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge Verjährung für den Zeitraum von Februar 2020 bis 20. Dezember 2020 ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Ziff.