3. Die auf die mit Berufung angefochtenen erstinstanzlichen Schuldsprüche entfallenden, anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die darauf entfallende, anteilsmässige Ent- 5 schädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.