2. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 24. Januar 2022 in .________ durch unberechtigten Besitz einer Waffe (halbautomatische Handfeuerwaffe, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet ist) (Ziff. I.3 der Anklageschrift); und Dispositivziffer III., 3. des angefochtenen Urteils PEN 23 133 vom 20. Dezember 2023 sei entsprechend aufzuheben.