3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 15. April 2024 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt und dem Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt, innert Frist mitzuteilen, ob er mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 868 f.). Der Beschuldigte erklärte sich mit Eingabe vom 26. April 2024 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 873), weshalb mit Verfügung vom 3. Mai 2024 in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet wurde.