4 Mit Verfügung vom 15. April 2024 teilte die Verfahrensleitung ihre Absicht mit, die Straf- und Zivilklägerin aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (pag. 868 f.). Der Beschuldigte erhob keine Einwände gegen das geplante Vorgehen (pag. 873). Die Straf- und Zivilklägerin liess sich erneut nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 wurde die Straf- und Zivilklägerin schliesslich ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag.