III.5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Verfügung vom 15. März 2024 wurde der Generalstaatsanwaltschaft sowie der vormaligen Straf- und Zivilklägerin C.________ AG Bern Gelegenheit gegeben, die Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (pag. 863 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 19. März 2024 mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 866 f.). Die Straf- und Zivilklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.