Er beschränkte seine Berufung auf die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen (Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die mit den vorgenannten Schuldsprüchen zusammenhängende Sanktion (Ziff. III.1, 2 und 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die ihm auferlegten Verfahrenskosten (Ziff. III.5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).