1. Die beschlagnahmten Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB) bzw. es wird festgestellt, dass sie mit Einverständnis des Beschuldigten bereits vernichtet wurden. 2. Die beschlagnahmten Drogen (1'083 Gramm Amphetamine) werden eingezogen (Art. 69 StGB). Den deutschen Strafbehörden wird das Einverständnis erteilt, die beschlagnahmten Drogen zu vernichten. 3. Die beschlagnahmte Waffe (1 Maschinengewehr HSA-15, 5.56 Nato, Serien-Nr. .________) wird eingezogen und zur Verwertung der Kantonspolizei Bern übergeben.