3 IV. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung und Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden und keine Entschädigungen gesprochen. V. Weiter wird verfügt: