3. von der Anschuldigung der geringfügigen Sachbeschädigung, angeblich begangen ca. am 01.05.2022 in .________, .________, z.N. der C.________ AG (Ziff. I.2 der AKS); 4. von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen ca. am 01.05.2022 in .________, .________, z.N. der C.________ AG (Ziff. I.2 der AKS); 5. von der Anschuldigung des Nichtanzeigen eines Fundes, angeblich begangen ca. am 24.01.2022 in .________ [sic. Ziff. I.3 der AKS], unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 7'400.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte,