ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise zum Eigenkonsum, angeblich begangen in der Zeit von 2016 bis am 23.11.2021, in .________ und andernorts, betreffend Erwerb, Besitz, Veräusserung, ev. teilweise Abgabe