Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 105 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Dezember 2024 Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiberin Weissleder Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Wider- handlungen gegen das Waffengesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 20. Dezember 2023 (PEN 23 133) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 20. Dezember 2023 das nachfolgende Urteil (pag. 779 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom Februar 2020 bis 20.12.2020, wird eingestellt (Ziff. I.1.3 der AKS); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, teilweise zum Eigenkonsum, angeblich begangen in der Zeit von 2016 bis am 23.11.2021, in .________ und andernorts, betreffend Erwerb, Besitz, Veräusserung, ev. teilweise Abgabe - einer unbekannten Menge, jedoch mind. 515 Gramm Amphetamin (Reinheitsgrad von mind. 13 %, Menge an reinem Wirkstoff mind. 66.95 Gramm), - von mind. 2 Gramm sowie einer zusätzlich unbekannten Menge MDMA, - mind. 700 Gramm eines unbekannten Betäubungsmittels und - einer unbekannten Menge Haschisch (Ziff. I.1.2 der AKS); 2. von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen ca. am 01.05.2022 in .________, .________, z.N. der C.________ AG (Ziff. I.2 der AKS); 3. von der Anschuldigung der geringfügigen Sachbeschädigung, angeblich begangen ca. am 01.05.2022 in .________, .________, z.N. der C.________ AG (Ziff. I.2 der AKS); 4. von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen ca. am 01.05.2022 in .________, .________, z.N. der C.________ AG (Ziff. I.2 der AKS); 5. von der Anschuldigung des Nichtanzeigen eines Fundes, angeblich begangen ca. am 24.01.2022 in .________ [sic. Ziff. I.3 der AKS], unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 7'400.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (inkl. die vollumfänglichen Auslagen der Staatsanwaltschaft und die vollumfängliche Gebühr des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts) von CHF 8'705.00 an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, betragen die vom Kanton Bern zu tragenden Verfahrenskosten CHF 8'205.00. 2 III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert be- gangen, in der Zeit von 23.11.2021 bis am 28.01.2022 in .________, Deutschland und anders- wo, durch Anstalten treffen zur Einfuhr und zum Verkauf von 644 Gramm Amphetamin (Rein- heitsgrad 10.03 %; Wirkstoffmenge: 64.59 Gramm reine Amphetaminbase) (Ziff. I.1.1 der AKS); 2. der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen 21.12.2020 und 26.01.2022 in .________ (Ziff. I.1.3 der AKS); 3. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen am 24.01.2022 in .________ durch unberechtigten Besitz einer Waffe (halbautomatische Handfeuerwaffe, die mit einer Lade- vorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet ist) (Ziff. I.3 der AKS); und in Anwendung der Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. b und c i.V.m. Abs. 2 lit. a, 19 Abs. 3 lit. a, 19a Ziff. 1 BetmG Art. 4 Abs. 1 lit. a, 5 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 und Abs. 6, 28c, 28d, 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz Art. 4a Abs. 1 und 5b Waffenverordnung Art. 34, 40, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 51, 106 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe angerech- net. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 1'600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 60 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 5. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (1/2 der Verfahrenskosten, exkl. die vollumfänglichen Auslagen der Staatsanwaltschaft sowie die vollumfängliche Gebühr des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts), ausmachend CHF 4'565.00. […] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00. Die re- duzierten vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten betragen damit CHF 4'065.00. 3 IV. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung und Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden und keine Entschädigungen gespro- chen. V. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB) bzw. es wird festgestellt, dass sie mit Einverständnis des Beschuldigten bereits vernichtet wurden. 2. Die beschlagnahmten Drogen (1'083 Gramm Amphetamine) werden eingezogen (Art. 69 StGB). Den deutschen Strafbehörden wird das Einverständnis erteilt, die beschlagnahmten Drogen zu vernichten. 3. Die beschlagnahmte Waffe (1 Maschinengewehr HSA-15, 5.56 Nato, Serien-Nr. .________) wird eingezogen und zur Verwertung der Kantonspolizei Bern übergeben. 4. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB). [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 22. Dezember 2023, privat ver- teidigt durch Rechtsanwalt B.________, form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 788). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 22. Februar 2024 (pag. 792 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 849 f.). Der Beschuldigte focht das vorinstanzliche Urteil mit Berufungser- klärung vom 13. März 2024 in Teilen an (pag. 858 ff.). Er beschränkte seine Beru- fung auf die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz, mengenmässig qualifiziert begangen (Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs) und wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die mit den vorgenannten Schuldsprüchen zusammenhängende Sanktion (Ziff. III.1, 2 und 3 des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs) sowie die ihm auferlegten Verfahrenskosten (Ziff. III.5 des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs). Mit Verfügung vom 15. März 2024 wurde der General- staatsanwaltschaft sowie der vormaligen Straf- und Zivilklägerin C.________ AG Bern Gelegenheit gegeben, die Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichtein- treten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (pag. 863 f.). Die Gene- ralstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 19. März 2024 mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 866 f.). Die Straf- und Zivilklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 4 Mit Verfügung vom 15. April 2024 teilte die Verfahrensleitung ihre Absicht mit, die Straf- und Zivilklägerin aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (pag. 868 f.). Der Be- schuldigte erhob keine Einwände gegen das geplante Vorgehen (pag. 873). Die Straf- und Zivilklägerin liess sich erneut nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 wurde die Straf- und Zivilklägerin schliesslich ohne Kosten- und Ent- schädigungsfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 879 f.). 3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 15. April 2024 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfah- rens in Aussicht gestellt und dem Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt, innert Frist mitzuteilen, ob er mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einver- standen sei (pag. 868 f.). Der Beschuldigte erklärte sich mit Eingabe vom 26. April 2024 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 873), weshalb mit Verfügung vom 3. Mai 2024 in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet wurde. Mit gleicher Verfügung wurde dem Be- schuldigten eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung an- gesetzt sowie die Kammerzusammensetzung bekanntgegeben (pag. 879 f.). Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 wurde dem Beschuldigten sodann die geänderte Zu- sammensetzung des Gerichts mitgeteilt (pag. 895 f.). Der Beschuldigte reichte nach zweimalig gewährter Fristverlängerung (pag. 882 und 889 f.) seine schriftliche Berufungsbegründung vom 13. März 2024 [recte: 3. Juli 2024] ein (pag. 897 ff.). Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 wurde schliesslich der Schriftenwechsel geschlossen und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 919 f.). 4. Anträge der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ stellte im oberinstanzlichen Verfahren namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 898, Hervorhebungen im Origi- nal): 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, angeblich begangen in der Zeit von 23. Novem- ber 2021 bis am 28. Januar 2022 in .________, Deutschland und anderswo, durch Anstalten treffen zur Einfuhr und zum Verkauf von 644 Gramm Amphetamin (Reinheitsgrad 10.03%; Wirk- stoffmenge: 64.59 Gramm reine Amphetaminbase) (Ziff. I.1.1 der Anklageschrift); und Dispositivziffer III., 1. des angefochtenen Urteils PEN 23 133 vom 20. Dezember 2023 sei entsprechend aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffenge- setz, angeblich begangen am 24. Januar 2022 in .________ durch unberechtigten Besitz einer Waffe (halbautomatische Handfeuerwaffe, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet ist) (Ziff. I.3 der Anklageschrift); und Dispositivziffer III., 3. des angefochtenen Urteils PEN 23 133 vom 20. Dezember 2023 sei entsprechend aufzuheben. 3. Die auf die mit Berufung angefochtenen erstinstanzlichen Schuldsprüche entfallenden, anteils- mässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die darauf entfallende, anteilsmässige Ent- 5 schädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten im erstin- stanzlichen Verfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Infolge der beschränkten Berufung des Be- schuldigten ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Konsumwiderhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz infolge Verjährung für den Zeitraum von Februar 2020 bis 20. Dezember 2020 ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Beschuldigte von den Anschuldigungen der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Diebstahls, der gering- fügigen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des Nichtanzeigens ei- nes Fundes unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 7'400.00 für die an- gemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der an- teilsmässigen Verfahrenskosten (inkl. die vollumfänglichen Auslagen der Staats- anwaltschaft und die vollumfängliche Gebühr des Kantonalen Zwangsmassnah- mengerichts) von CHF 8'705.00 an den Kanton Bern freigesprochen wurde (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Beschuldigte der Konsumwi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für den Zeitraum vom 21. Dezem- ber 2020 bis 26. Januar 2022 schuldig gesprochen wurde und er zu einer Übertre- tungsbusse von CHF 300.00 verurteilt wurde (Ziff. III.2 und III.4 des erstinstanzli- chen Urteilsdispositiv). Weiter in Rechtskraft erwachsen sind die Verfügungen be- treffend Zivilpunkt (Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verfü- gungen hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. V.1, V.2 und V.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zu überprüfen sind durch die Kammer somit die Schuldsprüche wegen Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen (Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die daraus folgenden Urteilspunkte (Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen; Ziff. III.1, III.2, III.3 und III.5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Der Rechtskraft nicht zugänglich ist ferner die Verfügung über das DNA-Profil und die erhobenen biome- trischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispo- sitivs). Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Kammer ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (sog. Verbot der reformatio in peius) gebunden und darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abän- dern. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Ver- hältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) betreffen. So darf das 6 Berufungsgericht bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn aussch- liesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3 und BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). II. Formelle Rügen des Beschuldigten 6. Zum Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach AKS Ziff. I.1.1 6.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift vom 31. Mai 2022 [recte 31. Mai 2023] wird dem Beschuldig- ten unter Ziff. I.1.1 vorgeworfen, sich der Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen, schuldig gemacht zu ha- ben. Der Anklagesachverhalt lautet wie folgt (pag. 689; Hervorhebungen im Origi- nal): 1. Widerhandlungen gegen das BetmG, mengenmässig qualifiziert, ev. mehrfach und teilweise zum Eigenkonsum begangen in der Zeit von 2016 resp. von mind. 23.11.2021 bis am 28.1.2022, in .________, Deutschland und andernorts, namentlich 1.1. in der Zeit von 23.11.2021 bis am 28.1.2022, durch Anstalten treffen zur Einfuhr und zur Veräusserung, ev. Verschaffung von netto mind. 644 g Amphetamin mit einem Reinheits- grad 10.03 bis 12.25 %, was eine Menge an reinem Wirkstoff von mind. 64.59 bis 78.89 g ergibt; […] 6.2 Vorbringen der Verteidigung Wie bereits vor erster Instanz rügt die Verteidigung betreffend AKS Ziff. I.1.1 eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Sie bringt dabei zusammengefasst und im Wesentlichen vor, die Anklageschrift enthalte einzig in zeitlicher Hinsicht sowie in der Art und Menge der Betäubungsmittel konkrete Elemente für die Subsumtion un- ter den Tatbestand. Weitere Konkretisierungen würden gänzlich fehlen, wobei es insbesondere an Informationen zur Tathandlung und zum subjektiven Tatbestand fehle. Die Verteidigung führt weiter aus, die Vorinstanz habe die konkreten Tat- handlungen des Anstaltentreffens in der «Eröffnung des Gmail-Kontos, des Kontos bei I.________, der Bestellung im Darknet und im Abholversuch in Deutschland» erblickt und habe festgehalten, dass die vorgeworfenen konkreten Tathandlungen für den Beschuldigten ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich gewesen seien. Diese vorinstanzliche Erwägung sei unzutreffend. Im Zeitpunkt, als die Staatsan- waltschaft dem Beschuldigten den Entwurf der Anklageschrift – in welchem der Wortlaut von AKS Ziff. I.1.1 identisch gewesen sei mit demjenigen der endgültigen Fassung – eröffnet habe, namentlich am 19. Januar 2023, sei noch nicht bekannt gewesen, wann das Gmail-Konto sowie das Konto bei I.________ eröffnet worden sei. Diese Informationen seien erst gestützt auf die Beweisanträge der Verteidigung eingeholt worden, woraus sich ergeben habe, dass beide Konti am 13. November 2021 registriert worden seien. Trotz Kenntnis dieser Information habe die Staats- 7 anwaltschaft in der endgültigen Version der Anklageschrift vom 31. Mai 2023 am angeklagten Tatzeitraum des Anklageentwurfs (23. November 2021 bis 28. Januar 2022) festgehalten. Damit sei für den Beschuldigten klar gewesen, dass die Staatsanwaltschaft die Eröffnung der beiden Konti offensichtlich nicht als Anstalten- treffen zur Einfuhr erachte, weil dies erwiesenermassen nicht im angeklagten Tat- zeitraum erfolgt sei. Die Verteidigung führt weiter aus, das Gleiche müsse für die Bestellung des Amphetamins im Darknet gelten. Es sei aktenkundig, dass die Homeland Security am 23. November 2021 von der Bestellung des Amphetamins im Darknet Kenntnis erlangt habe. Die Bestellung selbst müsse deshalb logischer- weise schon vor dem 23. November 2021 erfolgt sein und liege damit auch nicht im angeklagten Tatzeitraum. Es sei zudem unklar, was die Vorinstanz mit dem «Ab- holversuch in Deutschland» meine. Am 18. November 2021 sei nachweislich ein an den Beschuldigten adressiertes Paket bei I.________ in .________ abgeholt worden, entsprechend sei es nicht nur ein Versuch und zudem sei unklar, inwiefern dies als Anstaltentreffen im Zusammenhang mit einer anderen Sendung qualifiziert werden sollte. Im Weiteren habe auch dies vor dem angeklag- ten Deliktszeitraum stattgefunden. Die Staatsanwaltschaft habe sodann auch an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht definieren können, durch welche konkreten Handlungen der Beschuldigte Anstalten zur Einfuhr oder zur Veräusserung getroffen habe. Die Vorinstanz habe den Beschuldigten folglich in Verletzung des Anklagegrundsatz sowie des Immutabilitätsprinzips schuldig ge- sprochen (zum Ganzen pag. 898 ff.). 6.3 Rechtliche Grundlagen Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der An- klage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sach- verhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dabei muss aus der Anklageschrift selbst hervorgehen, welcher konkrete Lebensvorgang zur Beurteilung steht (zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend zit. BGer] 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.3.3; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Zugleich hat das Anklageprinzip ei- ne Informationsfunktion, weil es den Schutz der Verteidigungsrechte der beschul- digten Person bezweckt und den Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Aufgrund der Umgrenzungs- und Informationsfunktion hat die Anklageschrift den zu beurteilen- den Straffall in persönlicher und sachlicher Hinsicht zu begrenzen, d. h. zu individu- alisieren. Das Ziel liegt darin, den Angeklagten detailliert i. S. v. Art. 6 Ziff. 3 EMRK über die Art und den Grund der erhobenen Vorwürfe in Kenntnis zu setzen. Er soll in die Lage versetzt werden, sich – ohne Einsicht in die Untersuchungsakten – über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt Klarheit zu verschaffen. Die Anklageschrift er- füllt damit eine Informationsfunktion, um eine wirkungsvolle Verteidigung zu ermög- 8 lichen (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, N 1 zu Art. 325 StPO). Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO hält die gesetzlichen Minimalanforderungen an die Formulierung des Sachverhalts in inhaltlicher Hinsicht fest. Demnach bezeichnet die Anklageschrift die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten möglichst kurz, aber genau mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tat- ausführung. Dennoch sind an eine Anklageschrift keine überspitzten Anforderun- gen zu stellen. Das Bundesgericht hielt in zahlreichen Entscheiden fest, die Ankla- geschrift sei nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten seien nicht von entscheidender Bedeutung, solange für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestünden, welches Verhalten ihr angelastet werde (BGer 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3; 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2; je mit Hinweisen). Je komplexer und gravierender ein Vorwurf ist, desto spezifischer muss der Sachverhalt umschrieben werden (HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., N 26 zu Art. 325 StPO). Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetz- lichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zurei- chende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann. Die Schilderung des objektiven Tatgesche- hens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann. Anders verhält es sich, wenn dem Beschuldigten ein Eventualvorsatz mit «hat in Kauf genommen» vorgeworfen wird und sich in Bezug auf die Wissens- und Willenselemente diffizile Fragen in sach- verhaltsmässiger Hinsicht stellen (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; BGE 120 IV 348 E. 3c m.w.H). 6.4 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz verneinte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und hielt zu- sammengefasst begründend fest, aufgrund des unverwechselbaren und konkret umschriebenen Anklagevorwurfs sei es für den Beschuldigten zweifelsfrei ersicht- lich, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben worden seien, nämlich das Anstaltentref- fen zur Einfuhr und zum Verkauf der in Deutschland sichergestellten Betäubungs- mittel, welche an die I.________-Filiale geliefert worden seien. Im Zusammenhang mit den Akten, in welche die Verteidigung Einsicht gehabt habe, sei dies bereits aufgrund der spezifischen Menge von 644 Gramm und umso mehr aufgrund des Verweises in der Anklageschrift auf den Untersuchungsbericht des Kriminaltechni- schen Instituts D.________ vom 23. Februar 2022 offensichtlich. Die Anklageschrift umschreibe die Vorwürfe ausreichend und erlaube eine Individualisierung der zu beurteilenden Tat. Die konkreten Handlungen des Anstaltentreffens hätte man durchaus konkreter beschreiben können, aber aus den Akten sei klar ersichtlich, dass diese in der Eröffnung des Gmail-Kontos, der Eröffnung des Kontos bei I.________, der Bestellung des Amphetamins im Darknet sowie im Abholversuch des Pakets in Deutschland zu sehen seien. Da der Anklagegrundsatz kein Selbst- zweck habe und klar gewesen sei, in Bezug auf welche Betäubungsmittel sich der 9 Beschuldigte zu verteidigen habe, sei er ohne Weiteres dazu in der Lage, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Dies zeige im Übrigen auch das ausführliche Plädoyer der Verteidigung in dieser Hinsicht. Die Anklageschrift erfülle somit die In- formations- und Umgrenzungsfunktion gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung und der Anklagegrundsatz sei entsprechend nicht verletzt (zum Ganzen S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 798 f.). 6.5 Erwägungen der Kammer Dem Beschuldigten wird in AKS Ziff. I.1.1 sowohl ein Anstaltentreffen zur Einfuhr als auch zur Veräusserung, evtl. Verschaffung vorgeworfen. Es ist somit im Nach- folgenden für beide Vorwürfe unabhängig zu prüfen, ob die Anklageschrift dem An- klagegrundsatz standhält. Betreffend Vorwurf des Anstaltentreffens zur Einfuhr kann sich die Kammer den zuvor dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliessen. Die Anklageschrift grenzt den Tatvorwurf sowohl in zeitlicher (von mind. 23. November 2021 bis am 28. Januar 2022) als auch in örtlicher Hinsicht (.________, Deutsch- land und andernorts) hinreichend ein. Weiter geht aus der Anklageschrift unmiss- verständlich hervor, in Bezug auf welche Betäubungsmittel dem Beschuldigten ein Anstaltentreffen zur Einfuhr vorgeworfen wird. Wie die Vorinstanz zutreffend fest- hielt, war es für den Beschuldigten damit zweifelsfrei ersichtlich, dass gegen ihn der Vorwurf des Anstaltentreffens zur Einfuhr des in Deutschland sichergestellten Amphetamins erhoben wurde; insbesondere auch aufgrund des Hinweises in der Anklageschrift auf den Untersuchungsbericht des Kriminaltechnischen Instituts D.________ vom 23. Februar 2022 (vgl. pag. 689, Fussnote 1). Der Verteidigung ist demgegenüber zuzustimmen, wenn sie vorbringt, der Anklageschrift seien keine konkreten Handlungen des Anstaltentreffens sowie Ausführungen zum subjektiven Tatbestand zu entnehmen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Anklageschrift dadurch sehr knapp gehalten ist und insbesondere eine präzisere Umschreibung der konkreten Tathandlungen begrüssenswert gewesen wäre, zumal die der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Erstellung der endgültigen Version der Ankla- geschrift vorhandenen Beweismittel dies durchaus erlaubt hätten. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass es dem Beschuldigten möglich ist, sich umfas- send gegen den Vorwurf gemäss Anklageschrift zu verteidigen. Der Beschuldigte wurde bereits anlässlich der delegierten (Erst-)Einvernahme vom 28. Januar 2022 (fälschlicherweise datiert die Einvernahme vom 26. Januar 2022, vgl. pag. 457) zu dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren und dem Verdacht, dass er Betäu- bungsmittel in die Schweiz eingeführt habe, befragt (pag. 457 ff.). Im Rahmen die- ser Einvernahme wurde er u.a. damit konfrontiert, das deutsche Bundeskriminalamt (nachfolgend: BKA) habe am 25. November 2021 die Meldung erhalten, dass im Darknet eine Betäubungsmittelbestellung getätigt, er als Empfänger betitelt, bei der Empfängeradresse der Bestellung («I.________ .________ .________») ein Post- fach auf seinen Namen eröffnet worden sei und am 27. November 2021 in diesem Postfach ein Paket mit einem Inhalt von 1'083,1 Gramm Amphetamin (Bruttomen- ge) habe sichergestellt werden können (pag. 460 Z. 93 ff., 460 Z. 116 ff. und 461 Z. 164 ff.). Er wurde weiter dazu befragt, ob er diese Betäubungsmittelmenge bestellt habe (pag. 461 Z. 169 f.). Der Beschuldigte war sich somit bereits zu diesem Zeit- 10 punkt bewusst, um was es in dem gegen ihn eröffneten Strafverfahren wegen Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anstaltentreffen zur Ein- fuhr geht und was ihm im Kern vorgeworfen wird. Überdies ergibt sich der Vorwurf des Anstaltentreffens in der Begehungsvariante der Einfuhr bereits weitestgehend aus der Aufführung des gesetzlichen Tatbestandes (schliesslich ist bei dieser Be- gehungsvariante das Ziel eines jeden Täters dasselbe, namentlich eine bestimmte Menge an Betäubungsmittel aus dem Ausland in das Hoheitsgebiet der Schweiz bzw. den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes einzuführen [SCHLE- GEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, N 45 zu Art. 19 BetmG]), womit es zur Gewährleistung der genügenden Verteidigungsmöglichkeiten an einer weniger hohen Umschreibungsdichte bedarf. Vor diesem Hintergrund erfüllt der in der An- klage umschriebene Sachverhalt angesichts der darin aufgeführten konkreten Betäubungsmittel, der zeitlichen und örtlichen Eingrenzung des Tatvorwurfs und mit Blick darauf, dass der Beschuldigte bereits am 28. Januar 2022 detailliert zum Vorwurf befragt wurde, die Anforderungen an die Informations- und Umschrei- bungsfunktion gerade noch. Dem Beschuldigten war es möglich, sich trotz fehlen- der Umschreibung von konkreten Tathandlungen umfassend gegen den Vorwurf zu verteidigen. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist zudem festzuhalten, dass mangels Hinweises in der Anklageschrift auf eine eventualvorsätzliche Begehung der Beschuldigte davon ausgehen konnte, dass die direktvorsätzliche Tatbegehung angeklagt ist. Insgesamt hält die Anklageschrift hinsichtlich dem Vorwurf des An- staltentreffens zur Einfuhr dem Anklagegrundsatz somit knapp stand und es ist kei- ne Verletzung desselben anzunehmen. Betreffend Vorwurf des Anstaltentreffens zur Veräusserung kann sich die Kammer der vorinstanzlichen Einschätzung hingegen nicht anschliessen. Dem Anklage- sachverhalt sind auch bezüglich dieses Vorwurfs keine konkreten Tathandlungen zu entnehmen, welche ihn in inhaltlicher Sicht näher eingrenzen würden. Im Ge- gensatz zum Anstaltentreffen zur Einfuhr grenzt sich der Vorwurf des Anstaltentref- fens zur Veräusserung jedoch nicht bereits weitestgehend aus der blossen Auf- führung des Tatbestands ein. Zudem ergibt sich das Anstaltentreffen zur Veräusse- rung auch nicht aus dem Anstaltentreffen zur Einfuhr zwecks Veräusserung. Blosse Absichten und Pläne sind gerade noch nicht tatbestandsmässig. Vielmehr muss sich der Entschluss des Täters in bestimmten Handlungen äussern (BGE 117 IV 309 E. 1a). Solche Handlungen sind denn auch in der Anklageschrift aufzuführen, insbesondere da die möglichen Tathandlungen, die schliesslich zur Erfüllung des Anstaltentreffens zur Veräusserung führen können, deutlich zahlreicher ausfallen als bei der Begehungsvariante der Einfuhr, weshalb es einer höheren Umschrei- bungsdichte des Vorwurfs bedarf. Die Nennung von konkreten Tathandlungen (wie bspw. vorgängige Suche nach potentiellen Abnehmern und/oder Führen von Gesprächen zu Liefer- und Abnahmebedingungen mit potentiellen Abnehmern [vgl. BGE 106 IV 74 E. 4]) ist in diesem Fall für eine umfassende Verteidigung der beschuldigten Person unerlässlich. Der Beschuldigte wurde zu diesem Vorwurf so- dann auch nicht im Rahmen der Einvernahme vom 28. Januar 2022 befragt, son- dern erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 19. Dezem- ber 2023 (pag. 748 ff.). Dem Beschuldigten war somit im Zeitpunkt der Anklageer- hebung der Kern des Vorwurfs nicht bekannt. Eine sachgerechte und wirksame 11 Verteidigung ist unter diesen Umständen nicht möglich. Mit Nachdruck ist darauf hinzuweisen, dass es der Anklagebehörde ohne Weiteres möglich gewesen wäre, den Vorwurf in der Anklageschrift detailliert zu umschreiben, zumal der Staatsan- walt anlässlich des Parteivortrags vor erster Instanz zur Begründung eben dieses Vorwurfs auf zahlreiche Chats verwies (pag. 755). Betreffend den Vorwurf des An- staltentreffens zur Veräusserung kommt die Anklageschrift der Informations- und Umgrenzungsfunktion somit nicht hinreichend nach. Der Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO ist damit verletzt. Die Feststellung einer Verletzung des Anklagegrundsatzes hat grundsätzlich kei- nen Freispruch des Beschuldigten zur Folge, sondern entweder eine Rückweisung der Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 379 StPO) oder eine Verfahrenseinstellung nach Art. 329 Abs. 4 StPO (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Pra- xiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 4 zu Art. 9 StPO; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 52 vom 25. November 2022 E. 10.2.4). Es kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Kammer den Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel durch Anstaltentreffen zur Einfuhr als erfüllt erachtet, weshalb unter Beachtung des Grundsatzes des Beschleuni- gungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO auf eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz bzw. die Staatsanwaltschaft verzichtet und dieser Teil des Verfah- rens eingestellt wird. Als Folge ist das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig qualifiziert begangen durch Anstaltentreffen zur Veräusserung von netto mind. 644 Gramm Amphetamin mit einem Reinheitsgrad von 10,03 bis 12,25 %, was eine Menge an reinem Wirk- stoff von mind. 64,59 bis 78,89 Gramm ergibt, in der Zeit von 23. November 2021 bis am 28. Januar 2022, in .________, Deutschland und andernorts einzustellen. 7. Zum Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz 7.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift vom 31. Mai 2023 wird dem Beschuldigten unter Ziff. I.3 vor- geworfen, sich der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz schuldig gemacht zu haben. Der Anklagesachverhalt lautet wie folgt (pag. 690; Hervorhebungen im Original): 3. [...] und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen ca. am 24.01.2022 in .________. Der Beschuldigte fand an einem Feldrand in .________, .________, das Maschinengewehr HSA-1 [recte 15], Kaliber 5.56 Nato, Serien-Nr. .________, wobei es sich um eine halbautomati- sche Handfeuerwaffe mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 10 Schuss) han- delt. Er nahm die Waffe zu sich nach Hause und lagerte sie dort, obwohl er wusste, dass er ver- pflichtet war, sie den zuständigen Behörden zu übergeben und dass er nicht über die gesetzli- che Ausnahmebewilligung verfügte. Er zeigte den Fund pflichtwidrig nicht an, sondern beabsich- tigte, das Gewehr gewinnbringend zu verkaufen. 12 7.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung rügt auch betreffend AKS Ziff. I.3 die Verletzung des Anklage- grundsatzes und führt zusammengefasst aus, es sei sachverhaltsmässig erstellt, dass die beim Beschuldigten gefundene «Waffe» weder über einen Verschluss noch über ein Verschlussgehäuse verfügt habe, womit es sich nicht um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes, sondern lediglich um einen Waffenbestandteil in Form des Laufs handle. Der Vorinstanz sei zuzustimmen, dass die Strafbestim- mung in Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) auch «wesentliche Waffenbestandteile» unter Stra- fe stelle, womit sich der Beschuldigte durch den Besitz des Waffenlaufs strafbar gemacht hätte. Dies sei aber nicht angeklagt worden. Vielmehr werde dem Be- schuldigten der Besitz einer «halbautomatischen Handfeuerwaffe» und damit das Tatobjektiv einer «Waffe» vorgeworfen. Da es sich beim Lauf ohne Verschluss und Verschlussgehäuse aber nicht um eine Waffe, sondern um einen wesentlichen Waffenbestandteil handle, könne ohne Verletzung des Immutabilitätsprinzips kein Schuldspruch erfolgen. Der Beschuldigte sei deshalb vom Vorwurf freizusprechen (zum Ganzen pag. 912 f.). 7.3 Rechtliche Grundlagen Das Immutabilitätsprinzip besagt, dass das Gericht an den in der Anklage wieder- gegebenen Sachverhalt gebunden ist, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Für die weiteren rechtlichen Grundla- gen zum Anklagegrundsatz wird auf E. 6.3 hiervor verwiesen. 7.4 Erwägungen der Kammer An den in E. 7.1 aufgeführten, angeklagten Sachverhalt ist die Kammer aufgrund des Immutabilitätsprinzips gebunden. Die Umschreibung in der Anklageschrift, dass es sich beim gefundenen und gelagerten Maschinengewehr um eine halbau- tomatische Handfeuerwaffe mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 10 Schuss) handelt, trifft hingegen nicht die Sachverhaltsebene, sondern be- reits die rechtliche Würdigung desselben. Mit anderen Worten ist die Kammer frei in ihrer Würdigung, wie der Sachverhalt rechtlich einzuordnen ist, mithin, ob es sich bei dem vom Beschuldigten gefundenen und an sich genommenen Gegenstand um eine halbautomatische Handfeuerwaffe mit hoher Kapazität im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 WG handelt. Selbst, wenn die Kammer im Rechtlichen zum Schluss käme, dass es sich «nur» um einen Waffenbestandteil einer solchen Waffe handelt, geht sie daher nicht über den angeklagten Sachverhalt hinaus und es kä- me bei einem potentiellen Schuldspruch nicht zu einer Verletzung des Anklage- grundsatzes; insbesondere, da der Besitz von wesentlichen Waffenbestandteilen – wie die Verteidigung bereits selbst anmerkte – ebenfalls von der Strafbestimmung gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG erfasst wird. 13 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 802). Teils wiederholend und teils ergänzend sind die Grundlagen von Indizienbeweisen in Erinnerung zu rufen: Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtspre- chung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimm- ten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Mög- lichkeit des Andersseins offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sach- verhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8, je mit Hinweisen; 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3). Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine an- dere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche In- dizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizi- en jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebens- erfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleich- gestellt (vgl. BGer 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen; BGE 144 IV 345). 9. Zum Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz (AKS Ziff. I.1.1) 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Für den Vorwurf gemäss Anklageschrift wird auf E. 6.1 hiervor verwiesen. 9.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt zutreffend wie- dergegeben, es wird vorab darauf verwiesen (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 803 f.). Es ist unbestritten, dass am 13. November 2021 um .________ Uhr der Google- Account «.________@gmail.com» (pag. 664 f.) sowie mit dieser E-Mail-Adresse gleichentags um .________ Uhr ein Account bei I.________ eröffnet wurde (pag. 673). Weiter ist unbestritten, dass zur Eröffnung des Google-Accounts der Name «A.________» und das Geburtsdatum «.________» sowie zur Eröffnung des Ac- 14 counts bei I.________ der Vor- und Nachname «A.________» und das Geburtsda- tum «.________» verwendet wurden. Am 18. November 2021 wurde schliesslich das erste Paket für den neu eröffneten Account an die I.________-Filiale in .________ geliefert, welches gleichentags um 18:55 Uhr abgeholt wurde. Bei der Abholung des gelieferten Pakets wurde im Namen von A.________ der Erhalt des Pakets unterschriftlich quittiert, bei den Personalien «.________» ergänzt sowie die Identitätskarte des Beschuldigten vorgelegt (pag. 677 ff.). Es ist weiter unbestritten, dass am 25. November 2021 über das BKA beim Krimi- nalkommissariat E.________ eine Mitteilung der Homeland Security USA einging, wonach der User «.________» eine Bestellung über ein Kilogramm Amphetamin getätigt hatte und als Empfänger sowie Empfangsadresse «A.________, c/o I.________ .________ .________» angegeben worden war. Diese Information wurde der Homeland Security am 23. November 2021 bekannt (pag. 14). Schliess- lich ist unbestritten, dass am 27. November 2021 in der Filiale von I.________ in .________ ein an A.________ adressiertes Paket mit einem Bruttogewicht von 1'083,1 Gramm sowie einem Inhalt von Nettogewicht 966 Gramm feuchtem bzw. 644 Gramm getrocknetem Amphetaminsulfat mit Beimengungen von Coffein si- chergestellt werden konnte (pag. 57 ff.). Wie im vorinstanzlichen Verfahren bestreitet der Beschuldigte, dass er am 13. No- vember 2021 den Google-Account sowie das Konto bei I.________ eröffnete (pag. 904) und das für dieses Konto am 18. November 2021 an die I.________-Filiale gelieferte und in .________ eingetroffene Paket abholte (pag. 908). Der Beschul- digte bestreitet weiter, dass er unter dem Username «.________» die Bestellung des sichergestellten Amphetamins tätigte (pag. 909) und dafür am Wochenende vom 27./28. November 2021, mit der Absicht die Betäubungsmittel in die Schweiz einzuführen, nach Deutschland fuhr, um das in diesem Zeitpunkt bereits durch die deutschen Behörden sichergestellte Paket abzuholen (pag. 910). 9.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz ging nach Würdigung sämtlicher Beweismittel davon aus, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt sei. Sie erwog dabei zusammengefasst, es stelle ein erstes wichtiges Indiz für den Beschuldigten als Besteller dar, dass das Paket an ihn adressiert gewesen sei. Gestützt darauf verwarf die Vorinstanz auch die von der Verteidigung aufgeworfene Theorie des Identitätsdiebstahls. Für die Vorinstanz bestanden weiter keine Zweifel daran, dass der User «.________» Zugriff auf das Konto bei I.________ mit der E-Mail-Adresse «.________@gmail.com» gehabt ha- be. Andernfalls hätte er bei der Bestellung der Betäubungsmittel im Darknet die konkrete Adresse innerhalb des Paketshops, nämlich «I.________ .________», nicht angeben können. Aufgrund der Account-Eröffnung bei I.________ am 13. November 2021 mit einer E-Mail-Adresse von einem Gmail-Account, welcher eben- falls an diesem Tag erstellt worden sei, würden mit Blick auf die grosse zeitliche Nähe zur Betäubungsmittellieferung am 27. November 2021 keine Zweifel beste- hen, dass diese beiden Accounts zum Zweck der Betäubungsmittelbestellung er- stellt worden seien. Betreffend Abholung des «ersten Pakets» am 18. November 2021 führte die Vorinstanz aus, anlässlich der Abholung des Pakets am 18. No- vember 2021 sei die Identitätskarte des Beschuldigten vorgelegt worden, wobei 15 keine Hinweise darauf bestehen würden, dass es sich um eine Fälschung gehan- delt habe. Weiter habe die abholende Person am 18. November 2021 sowohl die Ergänzung der Kontaktdaten als auch die Empfangsquittung mit einer typähnlichen Unterschrift zu derjenigen des Beschuldigten unterzeichnet. Die Behauptung des Beschuldigten, es handle sich nicht um seine Unterschrift sei als Schutzbehaup- tung zu qualifizieren. Als weiteres gewichtiges Indiz für die Abholung durch den Beschuldigten selbst liege zudem eine Sprachnachricht des Beschuldigten vom 19. November 2021 an F.________ vor, aus welcher hervorgehe, dass er am 18. November 2021 ein Paket abgeholt habe. Insgesamt bestanden für die Vorinstanz keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte das Paket am 18. November 2021 mit unbekanntem Inhalt im I.________ in .________ abgeholt habe. Die Vorinstanz er- achtete es sodann als durchaus nahvollziehbar, dass der Beschuldigte eine neue E-Mail-Adresse für die Bestellung von Betäubungsmittel erstellt habe. Dass er da- bei seinen richtigen Namen verwendet habe, erscheine angesichts des Umstands, wonach er sich bei der Abholung des Pakets ohnehin mittels Identitätskarte und entsprechend richtiger Identität habe ausweisen müssen, als naheliegend. Wes- halb ein falsches Geburtsdatum verwendet worden sei, sei nicht klar, aber auch nicht entscheidend. Es sei denkbar, dass der Beschuldigte überall wo möglich un- richtige Angaben gemacht habe, um allfällige Strafverfolgungsbehörden in die Irre zu führen. Die Vorinstanz erachtete es daher als erstellt, dass beide Accounts durch den Beschuldigten eröffnet worden seien. Weiter erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe am 18. November 2021 ein an die Adresse des I.________- Kontos von «.________@gmail.com» geliefertes Paket abgeholt, was ein äusserst starkes Indiz dafür sei, dass er auch das sichergestellte Paket vom 27. November 2021 bestellt habe. Dieses Indiz werde durch zwei Sprachnachrichten des Be- schuldigten an F.________ gestützt. Aus der Sprachnachricht vom 26. November 2021 sei ersichtlich, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, er könne am 27. November 2021 und damit am Tag, an welchem das Paket mit Betäubungsmit- tel hätte ankommen sollen, «wieder etwas holen gehen» und aus der Nachricht vom 28. November 2021 gehe hervor, dass er am Wochenende des 27. bzw. 28. November 2021 zwei Mal nach Deutschland gefahren sei und offenbar nicht alles wie geplant geklappt habe. Dies reihe sich reibungslos in die übrigen Indizien ein, dass der Beschuldigte am 27. November 2021 ein Paket mit Betäubungsmitteln erwartete habe und dafür nach Deutschland, genauer nach .________, gefahren sei. Die Aussagen des Beschuldigten bezeichnete die Vorinstanz als kaum nachvoll- ziehbar, realitätsfremd und insgesamt unglaubhaft. Sie würden das Bild, welches durch die Indizien gezeichnet werde, abrunden. Die Vorinstanz hielt fest, dass alle Indizien ein Gesamtbild ergeben würden, welches keine ernsthaften Zweifel daran zulasse, dass der Beschuldigte das Kilogramm Amphetamin, welches am 27. November 2021 sichergestellt worden sei, im Darknet bestellt habe und er am 27. November 2021 erfolglos nach .________ gefahren sei, um das Paket abzuho- len (zum Ganzen S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 805 ff.). Aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte jeweils von seinem Wohnort aus nach Deutschland gefahren sei, um dort Pakete abzuholen und dies auch am Wo- chenende des 27. Novembers 2021 der Fall gewesen sei, sei erstellt, dass er die 16 Absicht gehabt habe, diese Betäubungsmittel in die Schweiz (vermutlich nach .________) zu bringen und damit in die Schweiz einzuführen. 9.4 Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel korrekt aufgeführt und deren In- halt zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (S. 13 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 804 f.). Soweit erforderlich wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung direkt darauf eingegangen. 9.5 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung macht im Wesentlichen und zusammengefasst geltend, der Vor- instanz sei insoweit zuzustimmen als der User «.________» mit Sicherheit Zugriff auf das Gmail-Konto «.________@gmail.com» und auf das Konto bei I.________ gehabt habe sowie die beiden Konti mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Be- stellung von Betäubungsmitteln im Darknet errichtet worden seien. Es sei demnach davon auszugehen, dass der Inhaber dieser beiden Konti die beschlagnahmten Betäubungsmittel bestellt habe. Es sei aktenkundig und unbestritten, dass die bei- den Konti am 13. November 2021 erstellt worden seien. Da dies jedoch ausserhalb des angeklagten Zeitraums liege, könne dies nicht zu einer Verurteilung führen. Es werde hingegen bestritten, dass die beiden Konti vom Beschuldigten eröffnet wor- den seien. Wenn man davon ausgehe, der Beschuldigte habe das Gmail-Konto «.________@gmail» erstellt, würde dies bedeuten, er hätte spezifisch für die Be- stellung von Betäubungsmitteln einen neuen Account erstellt, obwohl er bereits über einen solchen verfügt habe («.________@gmail.com»). Dies sei komisch und kaum nachvollziehbar. Der wesentliche Umstand, weshalb der Beschuldigte jedoch offensichtlich nicht der Inhaber des Gmail-Accounts sein könne, sei die Tatsache, dass das Konto über einen VPN-Provider mit Sitz in G.________ erstellt worden sei. Dies würde konkret bedeuten, der Beschuldigte hätte am 13. November 2021 ein zweites Gmail-Konto eröffnet und zum Zweck der Verschleierung der Betäu- bungsmittelbestellung einen .________ VPN-Provider dazwischengeschaltet. Für die E-Mail-Adresse habe er aber dann seinen eigenen Namen verwendet, jedoch ein falsches Geburtsdatum angegeben. Dass dieses Vorgehen kaum plausibel sei, liege auf der Hand. Es sei viel wahrscheinlicher, dass der Inhaber dieser beiden Konti und gleichzeitig Besteller der Betäubungsmittel ein Bekannter des Beschul- digten gewesen sei, der von seiner damaligen Betäubungsmittelabhängigkeit ge- wusst und ihn deshalb für die Bestellung der Betäubungsmittel eingespannt habe, um sich selbst zu verschleiern. Der Hintermann habe stets die Kontrolle über die Betäubungsmittellieferung gehabt (Ankunftsort, Sendungsreferenz und Ausliefe- rungszeitpunkt), während der Beschuldigte nicht über diese Information verfügt ha- be und nicht in der Lage gewesen sei, die Betäubungsmittel eigenmächtig in Besitz zu nehmen. Diese weitere Person, die in die Sache involviert gewesen sei, sei ein sogenannter «H.________», dies ergebe sich aus diversen Sprachnachrichten vom Beschuldigten an F.________. Dieser «H.________» habe die Betäubungsmittel offensichtlich vorfinanziert und im Hintergrund gewirkt. Weil die Abwicklungsmoda- litäten der Bezahlung der Betäubungsmittel nur via Darknet bekannt werden wür- den, sei erstellt, dass dieser «H.________» der User «.________» gewesen sein müsse und die Bestellung im Darknet getätigt und bezahlt habe. Der Beschuldigte 17 sei von «H.________» lediglich als formeller Adressat der Betäubungsmittelliefe- rung beigezogen worden. Nur so ergebe es Sinn, dass dieser «H.________» das Gmail-Konto über einen .________ VPN-Provider erstellt habe, um seine Beteili- gung zu verschleiern und er dabei ein falsches Geburtsdatum hinterlegt habe. Wei- ter sei nicht ersichtlich, weshalb die Verwendung eines falschen Namens keinen Sinn gemacht hätte, die Verwendung eines falschen Geburtsdatums demgegenü- ber schon. Es sei schliesslich zumindest zu vermuten, dass vom Angestellten von I.________ bei der Abholung des Pakets vom 18. November 2021 unter Vorlage der Identitätskarte auch das Geburtsdatum auf Übereinstimmung überprüft worden sei. Weiter spreche auch die aktenkundige Sendungsverfolgung der Sendung vom 27. November 2021 gegen den Beschuldigten als Besteller. Es gehe aus den Akten namentlich nicht hervor, ob der Beschuldigte dieses Foto selbst gemacht habe oder es ihm von einer Drittperson, mutmasslich von «H.________», zugesandt worden sei. In dubio müsse davon ausgegangen werden, dass «H.________» ihm das Fo- to der Sendungsverfolgung zugestellt habe, was wiederum aufzeige, dass dieser die Bestellung getätigt habe. Betreffend die durch die Vorinstanz als erstellt angesehene Abholung des Pakets vom 18. November 2021 durch den Beschuldigten führte die Verteidigung weiter aus, es werde nach wie vor bestritten, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der unter Vorlage der Identitätskarte sowie unter Angabe ergänzender Personalien das Paket am 18. November 2021 abgeholt habe. Es sei nämlich fraglich, ob die Mitar- beiter von I.________, die Personenkontrolle bei der Abgabe von Paketen über- haupt durchführen würden und falls ja, wie genau sie diese durchführen. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass die angebliche Abholung mitten in der Corona- Pandemie stattgefunden habe. Die Personenkontrolle habe deshalb, wenn über- haupt, mit aufgesetzter Gesichtsmaske stattgefunden. Aber selbst wenn man zum Schluss kommen würde, dass der Beschuldigte die Sendung vom 18. Novem- ber 2021 bei I.________ abgeholt haben sollte, stelle dies noch lange kein Anstal- tentreffen zur Einfuhr der Sendung vom 27. November 2021 dar. Die Verteidigung hielt weiter fest, es würden keinerlei Hinweise für einen Abholver- such vom 27. November 2021 in .________ bestehen. Die Vorinstanz habe ge- stützt auf eine Sprachnachricht des Beschuldigten an F.________ gefolgert, dass er am Wochenende 27./28. November 2021 zwei Mal nach .________ gefahren sei. Diese Schlussfolgerung sei verkürzt. Selbst wenn der Be- schuldigte am Wochenende zwei Mal nach Deutschland gefahren sei, bedeute dies noch lange nicht, dass er auch konkret nach .________ gefahren sei, um die Betäubungsmittelsendung zu holen. Er hätte auch aus einem anderen Grund nach Deutschland fahren oder an einem anderen Standort in Deutschland etwas abge- holt haben können. Zudem sei die Lieferung gemäss Sendungsverfolgung am 27. November 2021, um 20:00 Uhr ausgeliefert worden. Der nächstmögliche Abhol- termin wäre erst am kommenden Montag, dem 29. November 2021, gewesen. Es sei deshalb naheliegender, dass er aus einem anderen Grund an diesem Wochen- ende nach Deutschland gefahren sei. Es könne deshalb nicht ohne Zweifel erstellt werden, dass der Beschuldigte an diesem Wochenende nach .________ gefahren sei, in der Absicht, die Betäubungsmittelsendung in Empfang zu nehmen (zum Ganzen pag. 903 ff.). 18 9.6 Erwägungen der Kammer 9.6.1 Vorbemerkung Die nachfolgende Beweiswürdigung gliedert sich anhand der vier konkreten Vor- bringen des Beschuldigten: Namentlich, dass der Beschuldigte am 13. November 2021 weder den Google-Account «.________@gmail.com» noch das Konto bei I.________ eröffnet habe, er am 18. November 2021 das für dieses Konto einge- troffene Paket mit unbekanntem Inhalt in der I.________-Filiale in .________ nicht persönlich abgeholt habe, er weiter nicht der User «.________» und damit auch nicht der Besteller des Amphetamins gewesen sei und er am Wochenende des 27. Novembers 2021 keinen Abholversuch getätigt habe, mit dem Ziel, das sicherge- stellte Amphetamin in die Schweiz einzuführen. 9.6.2 Konkrete Beweiswürdigung Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, darf der unbestrittene Umstand, dass der Google-Account auf den Namen des Beschuldigten eröffnet wurde und die E-Mail-Adresse «.________@gmail.com» wiederum zur Eröffnung des Kontos bei I.________, welcher ebenfalls auf den Namen des Beschuldigten lautete, ver- wendet wurde, als gewichtiges Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschuldigte der Ersteller der beiden Konti war (pag. 664 f., 673, 678 und 681). Entgegen der Ansicht der Verteidigung erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass eine Person, welche eine Bestellung im Darknet tätigt, dazu nicht ihre übliche E-Mail-Adresse verwendet; insbesondere dann, wenn es sich um eine Bestellung von rund einem Kilogramm Amphetamin handelt. Auffallend ist, dass es sich sowohl bei der eigent- lichen E-Mail-Adresse des Beschuldigten («.________@gmail.com», pag. 464 Z. 290 ff.) als auch bei der für die Bestellung der Betäubungsmittel verwendeten E-Mail-Adresse jeweils um eine Gmail-Adresse handelt. Nach Ansicht der Kammer darf dies als weiteres – wenn auch nicht schwergewichtiges – Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschuldigte der Ersteller des Gmail-Accounts war, da er offen- sichtlich bereits vor dem 13. November 2021 mit der Errichtung und Nutzung von Google-Accounts bzw. Gmail-Adressen vertraut war. Der Umstand, wonach zur Er- stellung des Google-Accounts eine VPN-Infrastruktur (Provider mit Sitz in G.________) genutzt wurde (pag. 664 f.), schliesst die Urheberschaft des Beschul- digten, entgegen der Meinung der Verteidigung, ebenfalls nicht aus. Bereits die Vorinstanz hielt diesbezüglich in zutreffender Weise fest, es sei durchaus denkbar, dass dieser Weg zugunsten der Verschleierung der Drogenbeschaffung gewählt worden sei. Dasselbe gilt auch für die Angabe des falschen Geburtsdatums im Zu- sammenhang mit dem Gmail-Konto, bei welchem bekanntlich keine Identitätsüber- prüfung stattfindet (pag. 644 f.). Hingegen wurde für die Eröffnung des Kontos bei I.________ von Beginn an das korrekte Geburtsdatum des Beschuldigten verwen- det (pag. 678; vgl. hierzu auch die E-Mail von J.________ an K.________ vom 20. April 2023, aus welcher hervorgeht, dass das Geburtsdatum im Zeitpunkt der Eröffnung des Kontos bereits bekannt war). Der Verteidigung ist dabei insoweit zu- zustimmen, dass die Massnahmen zur Verschleierung angesichts der Angabe des vollständigen Namens des Beschuldigten bei der Erstellung des Google-Accounts nicht durchgehend konsequent verfolgt wurden. Den Namen zu verschleiern hätte jedoch – wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten – aufgrund der Tatsache, 19 dass diese E-Mail-Adresse auch für die Eröffnung des I.________-Kontos genutzt wurde und der Kunde sich dort bei der Abholung eines Pakets ohnehin mit einer Identitätskarte ausweisen muss, nur wenig Sinn ergeben. Aus demselben Grund hätte auch bei der Eröffnung des I.________-Kontos eine Verschleierung des Na- mens oder des Geburtsdatums von vornherein keinen Sinn ergeben. Es gibt so- dann keinerlei Hinweise dafür, dass ein Bekannter des Beschuldigten bzw. der von der Verteidigung erwähnte «H.________» die Personalien des Beschuldigten be- nutzt hätte, um von sich als eigentlichen Besteller des Amphetamins abzulenken. Ausgehend von der Annahme, dass «H.________» der eigentliche Besteller des Amphetamins war, erscheint insbesondere die Angabe eines falschen Geburtsda- tums geradezu lebensfremd. Hätte dieser «H.________» seine eigene Identität verschleiern wollen und zu seinem Schutz den Beschuldigten als Besteller vorge- schoben, wäre dies bei Angabe des richtigen Geburtsdatums des Beschuldigten gerade noch effektiver gewesen. Der Beschuldigte selbst hat im Übrigen nie vorge- bracht, dass «H.________» seine Personalien benutzt hätte, um diese beiden Ac- counts zu erstellen. So antwortete er auf Frage, wie er sich erklären könne, dass auf seinem Namen ein Postfach eröffnet worden sei, er könne sich das gar nicht erklären (pag. 460 Z. 116 f.). Nach dem Gesagten erscheint somit viel naheliegen- der, dass der Beschuldigte – wo es möglich war und Sinn ergab – versuchte, seine Identität zu verschleiern. Insgesamt bestehen für die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte der Ersteller der beiden Konti ist, was durch die nachfolgen- den Ausführungen noch zusätzlich untermauert wird. Am 18. November 2021 und somit rund eine Woche nach Eröffnung der beiden Konti traf das erste Paket für das auf den Beschuldigten lautende Konto bei der I.________-Filiale in .________ ein. Dieses Paket wurde gleichentags abgeholt (pag. 677). Anlässlich der Abholung ergänzte die abholende Person die bereits be- kannten Kontaktdaten (Vor- und Nachname: A.________ und Geburtsdatum: A.________ .________) und gab als Adresse «.________» an (pag. 673 und 678). Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bekanntermas- sen in .________ (.________) wohnhaft ist und somit erneut zutreffende Kontakt- angaben verwendet wurden. Weiter wurde die Identitätskarte des Beschuldigten zur Abholung vorgelegt bzw. war bei I.________ eine Kopie der Identitätskarte des Beschuldigten hinterlegt (pag. 679 f.), was stark darauf hindeutet, dass der Be- schuldigte dieses Paket auch persönlich abholte. Der Beschuldigte hat denn auch nie geltend gemacht, ihm sei die Identitätskarte abhanden gekommen (verloren oder gestohlen), weshalb die These der Verteidigung, es handle sich um eine Art Identitätsdiebstahl erneut verworfen werden kann. Die Vorinstanz hielt zudem zu- recht fest, dass die abholende Person am 18. November 2021 sowohl die Ergän- zung der Kontaktdaten als auch die Empfangsquittung (pag. 677 f.) unterschriftlich bestätigte und diese Unterschrift derjenigen des Beschuldigten zweifelsohne stark ähnelt (vgl. pag. 465 und 469). Als weiteres gewichtiges Indiz für die persönliche Abholung durch den Beschuldigten erachtet die Kammer zwei von ihm verfasste Sprachnachrichten an F.________. Am 19. November 2021 um 00:58 Uhr sendete der Beschuldigte an F.________ die folgende Nachricht: «Ja das nützt doch nichts, ich bin noch nicht einmal im Deutschen gewesen. Das erste Päckchen gestern ge- holt und das zweite müssen wir heute holen gehen. Wie gesagt, wir fahren erst um 20 17:00 Uhr» (pag. 327, Sprachnachricht auf USB-Stick, pag. 602, .________.opus). Sodann sendete er am gleichen Tag jedoch erst um 18:38 Uhr das Folgende: «Sa- lut F.________, es reicht uns nicht. Wir haben noch einen Weg von […] 35 Minuten Minimum. Es reicht uns nicht. Wir drehen jetzt um. Ich habe mit H.________ mor- gen früh um 10 Uhr abgemacht. Wir gehen jetzt halt morgen früh. Aber gib das Zeug, was du hast halt schon mal L.________» (pag. 328, Sprachnachricht auf USB-Stick, pag. 602, .________.opus). Aus diesen Sprachnachrichten geht der zeitliche Ablauf des Beschuldigten rund um den 18. November 2021 hervor. Der Beschuldigte hat am 18. November 2021 offenbar ein Paket abgeholt und versucht, am 19. November 2021 ein weiteres in seinen Besitz zu bringen. Vor dem Hinter- grund, dass am 18. November 2021, um 18:55 Uhr und damit lediglich rund 6 Stunden vor der Sprachnachricht vom 19. November 2021, um 00:58 Uhr, bei der I.________-Filiale in .________ ein Paket abgeholt wurde und dabei die Identitäts- karte des Beschuldigten vorgewiesen wurde, drängt sich aufgrund dieser offen- sichtlichen zeitlichen Überschneidung der Geschehnisse geradezu die Schlussfol- gerung auf, dass es sich bei dem vom Beschuldigten abgeholten Paket und jenem in .________ um ein- und dasselbe handelte. Am nächsten Tag plante der Be- schuldigte offenbar erneut ein Paket abzuholen, was aber aus zeitlichen Gründen, mutmasslich aufgrund verpasster Öffnungszeiten (die Sprachnachricht wurde um 18:35 Uhr verschickt, wobei dem Beschuldigten gemäss Sprachnachricht an F.________ noch eine Fahrzeit von mindestens 35 Minuten bevorstand und der I.________ in .________ unter der Woche um 19:00 Uhr schliesst; vgl. pag. 673 Ziff. 7 sowie .________, zuletzt besucht am 18. November 2024), nicht gelang, weshalb dieser Plan auf den nächsten Morgen verschoben werden musste. Der Beschuldigte war offenbar stets darum bemüht, die Pakete so schnell als möglich abzuholen, zumal das Paket vom 18. November 2021 noch am Tag des Eintreffens entgegengenommen wurde und es offenbar auch beim Paket, welches am nächs- ten Tag abgeholt werden sollte, zeitlich zu drängen schien, ansonsten der Be- schuldigte wohl kaum am 20. November 2021 direkt wieder versucht hätte, das Pa- ket abzuholen. Den Sprachnachrichten ist weiter zu entnehmen, dass sich der Be- schuldigte zumindest beim Abholversuch des 19./20. Novembers 2021 mit grosser Wahrscheinlichkeit in der Begleitung von «H.________» befand, sprach der Be- schuldigte doch gegenüber F.________ von «das zweite müssen wir heute holen gehen» und dass er mit «H.________ morgen früh um 10:00 Uhr abgemacht ha- be». Dass der Beschuldigte dabei eine untergeordnete Rolle eingenommen und «H.________» als Strippenzieher fungierte hätte, geht daraus und auch aus den übrigen Akten nicht hervor und ist angesichts der vorgelegten Identitätskarte des Beschuldigten bei I.________ am 18. November 2021 auch nicht anzunehmen. Bezüglich der Abholung vom 18. November 2021 kann der Sprachnachricht hinge- gen nicht entnommen werden, ob der Beschuldigte alleine unterwegs war oder ebenfalls in Begleitung von «H.________». Für die Kammer erscheint es aufgrund der vorangehenden Ausführungen als erstellt, dass der Beschuldigte am 18. No- vember 2021 das Paket persönlich, möglicherweise in Begleitung von «H.________», in der I.________-Filiale in .________ abholte. Dass anstelle des Beschuldigten jemand anderes das Päckchen unter Vorlage der Identitätskarte des Beschuldigten und unter Angabe von ergänzenden Personalien des Beschuldigten 21 abholte und dabei aufgrund einer getragenen Maske durch die Mitarbeiter der I.________-Filiale fälschlicherweise für den Beschuldigten gehalten wurde – wie von der Verteidigung vorgebracht – erscheint der Kammer mangels diesbezügli- cher Hinweise und aufgrund der belastenden Indizien als höchst unwahrscheinlich. Mit der Vorinstanz bestehen für die Kammer keine Zweifel daran, dass der Be- schuldigte das Päckchen am 18. November 2021 in .________ persönlich abholte. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sowohl der Ersteller der beiden Konti war als auch das Paket am 18. November 2021 in .________ persönlich abholte. Bereits gestützt darauf drängt sich die Schlussfolge- rung auf, dass der Beschuldigte auch das Paket vom 27. November 2021 mit dem Inhalt von 644 Gramm Amphetamin (Nettomenge) bestellt hat. Die Verteidigung selbst räumte im Rahmen ihrer schriftlichen Berufungsbegründung zudem ein, dass die beiden Konti mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Bestellung von Betäu- bungsmitteln im Darknet errichtet worden seien. Es bestehen indes weitere Indizi- en, die auf den Beschuldigten als Besteller hinweisen. Zunächst ist (wie beim Paket vom 18. November 2021) auf den unbestrittenen Umstand hinzuweisen, dass das Paket an den Beschuldigten adressiert war. Weiter führte bereits die Vorinstanz die nachfolgenden Sprachnachrichten des Beschuldigten an. Der Beschuldigte nahm am 26. November 2021 für F.________ die folgende Nachricht auf: «Ja easy, dann ist es so. Wenn er sich noch meldet bis ich in .________ bin, ist es gut. Und sonst habe ich einfach morgen zumindest 200. Und wenn es gut geht, kann ich morgen wieder holen, das kann man ja morgen schauen, aber dann hätte ich auf jeden Fall für dich etwas» (pag. 343, gesendet um 20:41 Uhr, Sprachnachricht auf USB-Stick, pag. 602, .________.opus). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte davon aus- ging, am 27. November 2021 etwas «holen gehen zu können». Soweit die Verteidi- gung vorbringt, es sei unklar, ob damit effektiv die in .________ abgefangene Sen- dung gemeint sei, ist ihr insoweit zuzustimmen, dass sich dies nicht explizit aus dieser Sprachnachricht ableiten lässt. Aufgrund der zeitlichen Überlappung zwi- schen der von ihm angesprochenen «Abholung» und dem eingetroffenen Paket in .________ sowie der Tatsache, dass das Paket in .________ auf den Namen des Beschuldigten adressiert war, kann dies aber als höchst wahrscheinlich angesehen werden. Hinzukommend ist auf die Sprachnachricht hinzuweisen, welche der Be- schuldigte am 28. November 2021 an F.________ sendete: «(…) Jetzt seit dem Freitag, das ganze Wochenende ist nur für diesen Scheiss draufgegangen. Ins Deutsche zweimal und hier, da rennen und dauernd wieder mit ihm telefonieren. Und meine Zeit ist mir eigentlich wirklich auch zu schade für so etwas; ich habe besseres zu tun. (…)» (pag. 348, gesendet um 21:24 Uhr, Sprachnachricht auf USB-Stick, pag. 602, .________.opus). Diesbezüglich folgerte die Vorinstanz in zu- treffender Weise, dass der Beschuldigte zwischen dem 26. November und dem 28. November offensichtlich zwei Mal nach Deutschland gefahren ist und nicht alles reibungslos funktioniert hat. Auch mit Blick auf die zweite Sprachnachricht liegt auf der Hand, dass es um das Paket vom 27. November 2021 gegangen sein muss. Schliesslich hätte der Beschuldigte erwartet, am 27. November 2021 rund ein Kilo- gramm Amphetamin in seinen Besitz bringen zu können. Der aus der Sprachnach- richt erkennbare Missmut des Beschuldigten lässt sich somit aufgrund der Erfolglo- sigkeit dieses Vorhabens durchaus erklären. Es ist weiter aktenkundig, dass der 22 Beschuldigte im angeklagten Tatzeitraum Amphetamin konsumierte. So räumte er angesichts der Einvernahme vom 28. Januar 2022 ein, dass er ab und zu Amphet- amin konsumiere (pag. 462 Z. 193 f.). Der gleichentags durchgeführte Drogen- schnelltest verlief denn auch positiv auf Amphetamin (pag. 466). Das Betäubungs- mittel war ihm daher keineswegs fremd. Der Beschuldigte war jedoch nicht nur Konsument. Aus zwei Sprachnachrichten an F.________ ergibt sich vielmehr, dass er mit diesem am 26. November 2021 – und damit einen Tag vor dem Eintreffen der sichergestellten Betäubungsmittel in .________ – über die Zuteilung von Betäubungsmittelmengen an diverse Abnehmer sowie über Preise für die abzuge- benden Mengen sprach: «Ja das ist doch voll easy. Von diesen 200 kann ich gleich ein 100er M.________ geben. Absolut kein Ding. Ich habe ja seine Nummer, dann kann ich kurz schauen. Und das andere 100er kann N.________ oder O.________ haben, spielt ja keine Rolle. Und ja…warte, das muss ich dir nachher kurz schrei- ben» (pag. 343, gesendet um 20:47 Uhr, Sprachnachricht auf USB-Stick, pag. 602, .________.opus) und «Aber eben, jetzt ist es neues Zeug. Wir haben jetzt einmal vom noch stärkeren genommen, um einmal zu schauen. Dieses Mal sind die Preise noch gut, aber wir reden dann kurz über die neuen Preise. Es wird sich nicht viel ändern, aber ein klein wenig schon» (pag. 343, gesendet um 20:51 Uhr, Sprach- nachricht auf USB-Stick, pag. 602, .________.opus). Erneut kann angesichts der zeitlichen Nähe der Geschehnisse davon ausgegangen werden, dass der Beschul- digte in diesen Sprachnachrichten über das in Frage stehende Amphetamin sprach. Daraus ist schlussendlich auch das Interesse des Beschuldigten an der Bestellung des Amphetamins erkennbar; er verfügte offenbar bereits über Abneh- mer für dieses. Da es zudem der Beschuldigte war, der gegenüber F.________ über Abnehmer und Preise diskutierte, erscheint die von der Verteidigung vorge- brachte Theorie, wonach «H.________» der eigentliche Kopf des Ganzen gewesen sei und er die Identität des Beschuldigten dafür missbraucht habe, um seine eigene Identität zu verschleiern, wiederum wenig wahrscheinlich. Die Kammer schliesst eine Verwicklung von «H.________» in die Betäubungsmittelbestellung rund um den 27. November 2021 nicht aus; dies legen die von der Verteidigung dargelegten Sprachnachrichten im Rahmen der schriftlichen Berufungsbegründung durchaus nahe (vgl. pag. 906 f.). Von einem Beizug des Beschuldigten als formeller Adressat der Betäubungsmittellieferungen durch «H.________» – wie dies die Verteidigung darstellte – kann angesichts der vorangehenden Ausführungen und des erkennba- ren Eigeninteressens des Beschuldigten nicht ausgegangen werden. Die Indizien zeichnen insgesamt ein eindeutiges Bild, weshalb für die Kammer keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte der Besteller der am 27. November 2021 in .________ sichergestellten 644 Gramm Amphetamin (Nettomenge) war. Weiter bestritten ist der am Wochenende des 27./28. Novembers 2021 erfolgte Ab- holversuch durch den Beschuldigten, mit dem Ziel, die bestellten Betäubungsmittel in die Schweiz einzuführen. Die entscheidenden beiden Sprachnachrichten des Beschuldigten an F.________, aus welchen hervorgeht, dass der Beschuldigte am 27. November 2021 nach Deutschland gefahren ist, wurden bereits dargelegt (pag. 343, gesendet um 20:41 Uhr, Sprachnachricht auf USB-Stick, pag. 602, .________.opus und pag. 348, gesendet um 21:24 Uhr, Sprachnachricht auf USB- Stick, pag. 602, .________.opus). Dass der Beschuldigte an diesem Wochenende 23 dabei rein zufällig aus einem anderen Grund und an einen anderen Ort nach Deutschland gefahren ist, kann angesichts der Bestellung des Amphetamins durch den Beschuldigten und der Diskussion mit F.________ über Preise und Abnehmer ausgeschlossen werden. Dies wurde vom Beschuldigten überdies auch nicht im Rahmen einer Einvernahme vorgebracht. Die Verteidigung brachte vor, dass auf- grund des Sendungsnachweises gemäss pag. 470 der nächstmögliche Abholtermin der Montag, 29. November 2021, 09:00 Uhr, gewesen wäre (pag. 910) und es da- her viel naheliegender sei, dass der Beschuldigte am fraglichen Wochenende vom 27./28. November 2021 in anderem Zusammenhang in Deutschland war. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich beim fraglichen Sendungsnachweis gerade nicht um das beschlagnahmte Paket mit Amphetamin handeln kann: Aus den Akten geht klar hervor, dass das Kriminalkommissariat .________ aufgrund der von Homeland Security erhaltenen Information über die im Darknet erfolgte Bestellung von einem Kilogramm Amphetamin den Inhaber des Paketshops am 25. November 2021 an- wies, bei Eingang des Pakets dieses zurückzuhalten und die Polizei zu informieren. Eben diese Meldung erfolgte am Samstag, 27. November 2021, durch einen Mitar- beiter des Paketshops. Die Polizei nahm daraufhin um 12:58 Uhr Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwältin, was bedingt, dass die Meldung des Mitarbeiters und insbesondere der Eingang des Pakets bei der I.________-Filiale bereits vor 12:58 Uhr erfolgt sein muss (pag. 14). Die zuständige Richterin ordnete die Be- schlagnahmung des Pakets umgehend, d.h. um 12:58 Uhr, an (pag. 19 f.). Direkt anschliessend wurde das fragliche Paket durch die Polizei sichergestellt und unter Spurenschutz geöffnet (pag. 21 f.). Es ist folglich davon auszugehen, dass der be- auftragte Paketdienstleister P.________ bereits am Samstagmittag, 27. November 2021, dem Empfänger, namentlich dem Beschuldigten, die Zustellung der Paket- sendung mitteilte. Hierzu passen folglich die aussagekräftigen Sprachnachrichten seitens des Beschuldigten, welche den Abholversuch ohne Weiteres belegen. Der Beschuldigte fuhr somit am 27. November 2021 von der Schweiz aus (mutmasslich von seinem Wohnort in .________) nach .________, um die von ihm bestellten Betäubungsmittel abzuholen und in die Schweiz einzuführen. Mit der Vorinstanz ist sodann abschliessend festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten das aufgrund der schwerwiegenden Indizien gewonnene Gesamtbild abrunden. Der Beschuldigte wurde insgesamt drei Mal zum Vorwurf einvernommen (Einvernahme vom 28. Januar 2022, pag. 457 ff.; Einvernahme vom 6. Juli 2022, pag. 467 ff.; Einvernahme vom 19. Dezember 2023, pag. 748 ff.). Anlässlich der Befragung vom 6. Juli 2022 berief sich der Beschuldigte gänzlich auf sein Aussa- geverweigerungsrecht, womit dieser Einvernahme für die Klärung des bestrittenen Sachverhalts keine Hinweise entnommen werden können. An den übrigen Einver- nahmen machte der Beschuldigte zwar Aussagen, stritt den Vorwurf jedoch entwe- der pauschal ab (vgl. bspw. pag. 461 Z. 160 ff. und 169 f.) oder machte gross- flächig Erinnerungslücken geltend (vgl. u.a. pag. 750 Z. 44 ff., 751 Z. 7 ff., Z. 11 ff.). Erwähnenswert im Zusammenhang mit den Aussagen des Beschuldigten vor erster Instanz ist, dass er nicht einmal den von F.________ erwähnten Trockenfleisch- handel (pag. 746 f.) bestätigte oder wenigstens aufgriff, womit dessen Aussagen schon aus diesem Grund als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. Ebenso wenig erwähnte der Beschuldigte, dass dieser sogenannte «H.________» der ei- 24 gentliche Besteller der Betäubungsmittel im Darknet gewesen sei und dieser seine Identität dafür missbraucht habe. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen somit auch keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten hervorzurufen. Wie be- reits eingangs erwähnt, runden sie vielmehr das aufgrund zahlreicher Indizien ge- wonnene Gesamtbild weiter ab. Dass er das im Darknet bestellte Amphetamin zwecks Veräusserung in die Schweiz einführen wollte, hat die Vorinstanz detailliert begründet. Es kann diesbezüglich auf deren Ausführungen verwiesen werden (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 809 f.). 9.7 Fazit und Beweisergebnis Im Ergebnis erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt unter Eingrenzung des Tatzeitraumes vom 23. November bis zum 27. November 2021 als erstellt und geht dabei von folgendem Beweisergebnis aus: Der Beschuldigte eröffnete am 13. November 2021 um .________ Uhr den Google- Account «.________@gmail.com» sowie mit dieser E-Mail-Adresse gleichentags um 14:20 Uhr ein Konto bei I.________ in .________. Am 18. November 2021 wurde schliesslich das erste Paket für das neu eröffnete Konto an die I.________- Filiale in .________ geliefert, welches gleichentags um 18:55 Uhr durch den Be- schuldigten abgeholt wurde. Der Beschuldigte bestellte an unbekanntem Datum als User «.________» eine Menge von einem Kilogramm Amphetamin im Darknet und gab als Empfänger sowie Empfangsadresse «A.________, c/o I.________ .________ .________» an, wobei diese Information der Homeland Security am 23. November 2021 bekannt wurde. Am 27. November 2021 konnte in der Filiale von I.________ in .________ ein an den Beschuldigten adressiertes Paket mit einem Bruttogewicht von 1'083.1 Gramm sowie einem Inhalt von Nettogewicht 966 Gramm feuchtem bzw. 644 Gramm getrocknetem Amphetaminsulfat mit Beimen- gung von Coffein sichergestellt werden. Mit dem Ziel, das durch ihn bestellte Am- phetamin abzuholen und in die Schweiz einzuführen, fuhr der Beschuldigte am 27. November 2021 nach .________. Der Abholversuch verlief angesichts der bereits erfolgten Sicherstellung des Pakets durch die deutschen Behörden jedoch erfolgs- los. Zu Gunsten des Beschuldigten ist dabei von einem Gewicht des Amphetamingemi- sches von 644 Gramm (anstelle von mind. 644 Gramm), einem Reinheitsgrad von 10,03 % (anstelle von 10,03 % bis 12,25 %) und beim reinen Wirkstoff von einem Gewicht von 64,59 Gramm (anstelle von mind. 64,59 bis 78,89 Gramm) auszuge- hen. 10. Zum Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (AKS Ziff. I.3) 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Für den Vorwurf gemäss Anklageschrift wird auf E. 7.1 hiervor verwiesen. 10.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Aus der schriftlichen Berufungsbegründung des Beschuldigten ergibt sich im We- sentlichen, dass er die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung und damit auch den erstellten Sachverhalt nicht bestreitet (pag. 912 f.). Die Verteidi- 25 gung hielt betreffend Sachverhalt einzig fest, es sei erstellt, dass die beim Beschul- digten gefundene «Waffe» weder über einen Verschluss noch über ein Verschluss- gehäuse verfüge (pag. 912). Es handelt sich dabei insofern um eine Bestreitung des vorinstanzlichen Beweisergebnisses als die Vorinstanz lediglich als erstellt an- sah, dass die Waffe über keinen Verschluss verfügte. Seine eigentliche Kritik an der erstinstanzlichen Urteilsbegründung bezieht sich hingegen auf Aspekte betreffend die rechtliche Würdigung, worauf anschliessend einzugehen sein wird (vgl. E. 12 hiernach). 10.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die vorhande- nen Beweismittel und insbesondere auf die als glaubhaft erachteten Erstaussagen des Beschuldigten (anlässlich der Einvernahme vom 28. Januar 2022) als erstellt. In Ergänzung des angeklagten Sachverhalts erachtete sie es als erstellt, dass das Maschinengewehr keinen Verschluss enthielt. Sie erwog, dies könne angesichts dessen, dass sich dieser Umstand zugunsten des Beschuldigten auswirke, ohne Verletzung des Anklagegrundsatzes berücksichtigt werden (S. 28 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 819 ff.). 10.4 Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel korrekt aufgeführt und deren In- halt zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 819). Soweit erforderlich wird im Rahmen der nachfolgen- den Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. 10.5 Erwägungen der Kammer Für den Sachverhalt und die Beweiswürdigung kann mangels Bestreitung durch den Beschuldigten auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer integral anschliesst (S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 819 ff.). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich weder als unhaltbar noch wurden Beweise übersehen oder ausser Acht gelassen. Es ist einzig auf die Ausführung der Verteidigung einzugehen, wonach das beim Beschuldigten gefundene Maschinengewehr weder über einen Verschluss noch über ein Verschlussgehäuse verfügte. Gemäss E-Mail vom 15. Dezember 2023 der Kantonspolizei Bern an die Vorinstanz wurde das Maschinengewehr der Kantons- polizei ohne Verschluss – jedoch nicht ohne Verschlussgehäuse – übergeben (pag. 732). Dies ergibt sich sodann auch aus dem aktenkundigen Bild des sicher- gestellten Maschinengewehrs (pag. 735). Die Kammer erachtet es somit als erstellt, dass der Beschuldigte am 24. Januar 2022 an einem Feldrand in .________, .________, das Maschinengewehr HSA-15, Kaliber 5.56 Nato, Serien-Nr. .________ fand. Er nahm das Maschinengewehr zu sich nach Hause und lagerte es. Dabei wusste er, dass er verpflichtet gewesen wä- re, es den zuständigen Behörden zu übergeben und dass er nicht über die gesetz- lich vorgesehene Ausnahmebewilligung verfügte. Er lagerte das Maschinengewehr mit einem Magazin von 25 Schuss sowie drei weiteren Magazinen. Er zeigte den Fund pflichtwidrig nicht an, sondern beabsichtigte, das Maschinengewehr gewinn- 26 bringend zu verkaufen. Die Kammer erachtet sodann in Ergänzung des angeklag- ten Sachverhalts sowie im Einklang mit der Vorinstanz als erstellt, dass das vom Beschuldigten gefundene Maschinengewehr keinen Verschluss enthielt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wirkt sich dieser Umstand zu Gunsten des Beschul- digten aus, weshalb dies ohne Verletzung des Anklagegrundsatzes berücksichtigt werden kann. IV. Rechtliche Würdigung 11. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 11.1 Rechtliche Grundlagen des Grundtatbestands Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird bestraft, wer: (a.) Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; (b.) Betäubungsmittel unbefugt la- gert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; (c.) Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; (d.) Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; (e.) den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finan- ziert oder seine Finanzierung vermittelt; (f.) öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäu- bungsmitteln bekannt gibt; (g.) zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG; SR 812.121]). Für die weiteren rechtlichen Grundlagen zum Grundtatbestand kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 30 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 821 f.). 11.2 Rechtliche Grundlagen der mengenmässigen Qualifikation Den mengenmässig qualifizierten Tatbestand erfüllt, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG). Eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz kann auch in der Form des Anstaltentreffens nach Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG begangen werden (BGE 138 IV 100 E. 3.6 S. 106). Die Menge bildet ein zentrales Würdigungselement für die Frage, ob die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht werden kann (BGE 145 IV 312 E. 2.1.2 = Pra 2020 Nr. 42). Nach der Rechtsprechung sind 20 Personen oder mehr «viele Menschen» im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 176 zu Art. 19 BetmG mit Verweis auf BGE 108 IV 65 ff.; BGE 121 IV 334). Ausgehend von einer Anzahl von 20 Personen gilt eine Menge von 36 Gramm reinen Amphetamins nach wie vor als Referenz für einen Anwendungsfall von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG (BGE 113 IV 32 E. 4a S. 35 f.). In subjektiver Hinsicht verlangt das Gesetz, dass der Täter um die objektiven Um- stände weiss oder darauf schliessen muss (Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt). Nicht notwendig ist allerdings die exakte Kenntnis der für Art. 19 Abs. 2 27 Bst. a BetmG massgebenden Grenzmengen. Das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm verkaufte Drogenmenge quantitativ erheblich ist, reicht aus. Auch eine genaue Kenntnis des Reinheitsgrads ist nicht erforderlich (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 201 f. zu Art. 19 BetmG). 11.3 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz subsumierte den Vorwurf der mengenmässig qualifizierten Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Rechtlichen wie folgt (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 822 f.): Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte am 27.11.2021 nach Deutschland gefahren ist, in der Absicht das zuvor bestellte Amphetamin in die Schweiz zu bringen und dieses in der Schweiz zu veräussern. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung hat diese Handlung – das ver- suchte Holen des Amphetamins aus der I.________-Filiale – innerhalb des Anklagezeitraums (23.11.2021 bis 28.01.2022) stattgefunden. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte einzig nach Deutschland gefahren ist, um das Amphetamin in die Schweiz zu bringen und es weiter erstellt ist, dass er die Absicht hatte, dieses danach zu veräussern, ist die Schwelle des Anstaltentreffens zur Einfuhr und zur Veräusserung überschritten, da sich der Tatentschluss des Beschuldigten mit objekti- ven Handlungen äusserte (Fahrt nach Deutschland sowie Planung an wen die Betäubungsmittel ver- kauft werden sollten). Das Gericht erachtet es weiter als erstellt, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich handelte und damit direktvorsätzlich. Er wusste, dass es sich bei den bei ihm sicherge- stellten Drogen um verbotene Betäubungsmittel handelte, hatte er diese doch im Darknet bestellt und selbst auch Amphetamin konsumiert. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG ist demnach erfüllt. Beim sichergestellten Amphetamingemisch – betreffend welches der Beschuldigte Anstalten zur Ein- fuhr und zum Verkauf getroffen hat – handelt es sich nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung um eine reine Wirkstoffmenge von 64.59 g, womit die Grenze zum mengenmässig qualifizierten Fall deut- lich überschritten ist. Subjektiv wusste der Beschuldigte aufgrund seiner Bestellung, dass er eine er- hebliche Menge Amphetamin einführen und verkaufen wollte, da er im Darknet ein Kilogramm bestellt hatte. Weiter war es dem Beschuldigten auch bewusst, dass das Amphetamin einen einigermassen hohen Reinheitsgrad aufwies; so hat er am 26.11.2021 in einer Sprachnachricht betont, dass er jetzt einmal vom noch stärkeren genommen habe (pag. 343, gesendet um 20:51 Uhr, Dauer 22 Sekunden, Sprachnachricht auf USB-Stick, pag. 602, .________). Der Beschuldigte handelte entsprechend di- rektvorsätzlich. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG (qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG) ist demnach erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe wurden keine geltend gemacht und sind vorlie- gend nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG durch Anstalten treffen zur Einfuhr und zur Veräusserung von Betäubungsmitteln nach Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 11.4 Würdigung der Kammer 11.4.1 Zum Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG Den Ausführungen der Vorinstanz kann beigepflichtet werden. Gemäss vorange- hendem Beweisergebnis hat der Beschuldigte zunächst einen Google-Account so- wie ein Konto bei I.________ zum Zweck, Betäubungsmittelbestellungen zu täti- 28 gen, erstellt. Im Anschluss bestellte er als User «.________» im Darknet ein Kilo- gramm Amphetamin und gab als Empfängeradresse sein Postfach bei I.________ in .________ an. Am 27. November 2021 fuhr der Beschuldigte schliesslich erwie- senermassen mit dem Ziel nach Deutschland, die bestellten Betäubungsmittel ab- zuholen und in die Schweiz einzuführen. Angesichts dieses Abholversuchs hat der Beschuldigte seinen Entschluss, die bestellten Betäubungsmittel in die Schweiz einzuführen, klar geäussert und es ist mitnichten bei blossen Absichten und Plänen geblieben. Das Verhalten des Beschuldigten konnte dabei nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen, sondern lässt seinem äusseren Erscheinungsbild nach seine deliktische Bestimmung klar erkennen. Da die Drogen dabei nicht in die Schweiz gelangten, blieb es bei einem blossen «Anstaltentreffen». Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Angesichts der eigenhändigen Bestellung durch den Beschuldigten und des Abhol- versuchs der Betäubungsmittel ist von direktem Vorsatz auszugehen. Entspre- chend ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. 11.4.2 Zur Qualifikation der Mengenmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG Auch hinsichtlich der mengenmässigen Qualifikation kann den vorinstanzlichen Ausführungen ohne Weiteres gefolgt werden. Die von der Praxis entwickelte Gren- ze von 36 Gramm reinen Amphetamins für die Anwendung der mengenmässigen Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG ist vorliegend mit 64,59 Gramm deutlich überschritten und die mengenmässige Qualifikation objektiv klar erfüllt. Ob dem Beschuldigten die exakte Nettomenge sowie der Reinheitsgrad des Amphet- amins im Detail bekannt waren, ist nicht erwiesen. Aufgrund der eigenhändigen Bestellung wusste er jedoch, dass es sich bei der Bruttomenge um rund ein Kilo- gramm Amphetamin handelte. Überdies ging der Beschuldigte selbst wohl eher von qualitativ gutem Amphetamin aus (vgl. pag. 343, gesendet um 20:51 Uhr, Sprach- nachricht auf USB-Stick, pag. 602, .________.opus). Gegenteiliges lässt sich je- denfalls nicht aus den zahlreichen Nachrichten bzw. Sprachnachrichten schliessen. Angesichts dessen musste dem Beschuldigten somit bewusst sein, dass die Ge- samtmenge der von ihm bestellten Drogen geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand der mengenmässigen Qualifikation erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan. 29 11.5 Fazit Der Beschuldigte ist folglich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, mengenmässig qualifiziert begangen, durch Anstaltentreffen zur Einfuhr von 644 Gramm Amphetamin (Reinheitsgrad 10,3 %, Wirkstoffmenge: 64,59 Gramm reine Amphetaminbase) in der Zeit von 23. November 2021 bis am 27. Novem- ber 2021 in .________, Deutschland und anderswo, nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b, g und Abs. 2 Bst. a BetmG schuldig zu erklären. 12. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz 12.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG wird mit Freiheitsstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbe- standteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen- Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Im Übrigen kann für die rechtlichen Grundlagen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 33 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 824 f.). 12.2 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz subsumierte den Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffen- gesetz im Rechtlichen wie folgt (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 825 f.; Hervorhebungen im Original): Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte ein Maschinengewehr HSA-15, Kaliber 5.56 Nato zu sich nach Hause genommen und dort gelagert. Beim sichergestellten Maschinengewehr handelt es sich offensichtlich um eine Handfeuerwaffe. Aufgrund der vier Magazine, welche mit der Waffe si- chergestellt wurden und die alle eine Kapazität von über 10 Schuss haben, gilt die Waffe als mit einer Ladevorrichtung mit «hoher Kapazität ausgerüstet». Die Verteidigung hat im Rahmen ihres Plädoyers vorgebracht, dass der Verschluss sowie das Ver- schlussgehäuse gemäss Art. 3 lit. c WV wesentliche Waffenbestandteile von Handfeuerwaffen seien und dass eine «Waffe» ohne Verschluss oder Verschlussgehäuse gar keine tatbestandsmässige Waf- fe i.S.v. Art. 5 Abs. 1 WG sei. Da die sichergestellte «Waffe» nur eines der drei wesentlichen Waffen- bestandteile, nämlich den Lauf enthalte, handle es sich entsprechend gar nicht um eine Waffe im Sin- ne des Gesetzes, sodass ein Freispruch zu erfolgen habe (pag. 760). Die Rechtsansicht der Verteidi- gung betreffend die Bedeutung der «wesentlichen Bestandteile» ist nicht zutreffend. Dies zeigt sich zum einen bei der Analyse des Gesetzestextes, bei welcher in Art. 4 Abs. 3 WG nicht die Definition der Waffe an sich, sondern lediglich der wesentlichen (und besonders konstruierten) Waffenbestand- teile an den Bundesrat delegiert wird. Gleiches gilt auch bei der Strafbestimmung in Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Die Tathandlung wird dabei wie folgt beschrieben: «(…) wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;». Hieraus ist er- kennbar, dass die Aufzählung der möglichen Tatobjekte eine alternative Aufzählung ist. Das Anbieten, Übertragen, Vermitteln etc. von wesentlichen Waffenbestandteilen (ohne die ganze Waffe) ist ent- 30 sprechend strafbar. Hieraus kann nun aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass ohne die- se Bestandteile der Besitz einer (nicht kompletten) Waffe bewilligungsfrei erlaubt wäre. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der historischen Auslegung. So hat der Gesetzgeber bei der Neuaufnahme der wesentlichen Bestandteile in den Geltungsbereich des Waffengesetzes beabsichtigt, damit zu verhindern, dass das Verbot durch den «Eigenbau» aus Bestandteilen umgangen werden kann (BOPP/JENDIS, a.a.O., Art. 5 N 4; Botschaft zur Änderung des Waffengesetzes vom 11.01.2006, BBl 2006 2713, 2731). Der Geltungsbereich des Waffengesetzes sollte somit ausgebaut und nicht et- wa eingeschränkt werden. Entsprechend ist klar, dass auch eine Handfeuerwaffe ohne Verschluss und Verschlussgehäuse unter Art. 5 Abs. 1 lit. c WG zu subsumieren ist. Somit hat der Beschuldigte am 24.01.2022 eine halbautomatische Handfeuerwaffe mit einer Ladevor- richtung mit hoher Kapazität (mehr als zehn Schuss) gefunden und zu sich nach Hause genommen. Damit hat der Beschuldigte die Waffe in seinen Besitz genommen. Angesichts der Zeitdauer zwischen dem Fund und der Hausdurchsuchung ist auch der Besitzeswille des Beschuldigten erstellt, da er – entgegen den Aussagen an der Hauptverhandlung – ausreichend Zeit gehabt hätte, die Waffe der Po- lizei abzugeben. Der Beschuldigte verfügte unbestritten nicht über die erforderliche Ausnahmebewilli- gung und erfüllte somit den objektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Weiter ist gemäss dem Beweisergebnis erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass der Besitz der Waffe bewilligungspflichtig war und er die Waffe der Polizei hätte abgeben müssen (die anderslauten- de Behauptung an der Hauptverhandlung war eine klare Schutzbehauptung). Entsprechend handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe wurden keine geltend gemacht und sind vorlie- gend nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz durch Besitz einer verbote- nen Waffe nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen. 12.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Wie bereits erwähnt, bringt die Verteidigung vor, der Gegenstand, der beim Be- schuldigten sichergestellt worden sei, verfüge weder über einen Verschluss noch über ein Verschlussgehäuse. Somit habe es sich dabei nicht um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes, sondern lediglich um einen Waffenbestandteil in Form des Laufs gehandelt. Der Beschuldigte hätte sich durch den Besitz des Waffenlaufs strafbar gemacht und zwar in Form des Tatobjekts der «wesentlichen Bestandtei- le». Angeklagt sei aber der Besitz einer «halbautomatischen Handfeuerwaffe» und damit das Tatobjektiv einer «Waffe». Weil es sich beim Lauf ohne Verschluss und Verschlussgehäuse, wie dargelegt, aber nicht um eine «Waffe», sondern nur um einen wesentlichen «Waffenbestandteil» handle, könne ohne Verletzung des Im- mutabilitätsgrundsatzes kein Schuldspruch erfolgen. Entsprechend sei der Be- schuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen (zum Ganzen pag. 912 f.). 12.4 Würdigung der Kammer Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Erwägungen vorbehaltlos anschlies- sen. Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte am 24. Januar 2022 an ei- nem Feldrand in .________, .________, ein Maschinengewehr HSA-15, Kaliber 5.56 Nato, Serien-Nr. .________ fand, dieses zu sich nach Hause nahm und es dort zusammen mit einem Magazin von 25 Schuss sowie drei weiteren Magazinen 31 lagerte. Beim Maschinengewehr des Typs HSA-15, Kaliber 5.56 Nato, Serien- Nr. .________ handelt es sich um eine halbautomatische Handfeuerwaffe und an- gesichts einer Kapazität der Ladevorrichtung von mehr als 10 Patronen (insgesamt 25 Schuss; vgl. pag. 732) um eine solche mit hoher Kapazität. Der Besitz einer halbautomatischen Handfeuerwaffe mit hoher Kapazität ist gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 WG – unter Vorbehalt einer Ausnahmebewilligung (Art. 5 Abs. 6 WG) – verboten. Das Maschinengewehr, welches beim Beschuldigten sichergestellt wurde, verfügte erwiesenermassen über keinen Verschluss, womit dem Maschi- nengewehr ein wesentlicher Waffenbestandteil fehlte. Dass es sich u.a. sowohl beim Verschluss wie auch dem Verschlussgehäuse von Handfeuerwaffen um we- sentliche Waffenbestandteile handelt, ist – wie die Verteidigung zurecht zitierte – Art. 3 Bst. c der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV; SR 514.541) zu entnehmen. Aus dieser abschliessenden Aufzählung, in welcher die Handfeuerwaffe ohne Verschluss, ohne Verschlussgehäuse oder ohne Lauf ge- rade nicht als wesentlicher Waffenbestandteil aufgeführt ist, kann ohne Weiteres geschlossen werden, dass es sich dabei demnach noch um eine Waffe im Sinne des Gesetzes handelt. Jede andere Schlussfolgerung widerspräche Sinn und Zweck des geänderten Waffengesetzes. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 35 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 826). Der Beschuldigte war somit entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht nur im Besitz eines wesentlichen Bestandteils einer halbautoma- tischen Handfeuerwaffe, sondern im Besitz einer halbautomatischen Handfeuer- waffe gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 WG. Das beim Beschuldigten sicherge- stellte Maschinengewehr ist somit als Waffe und damit unter Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 WG zu subsumieren, womit es zum rechtmässigen Besitz einer Ausnahme- bewilligung bedurft hätte. Über eine solche verfügte der Beschuldigte erwiesener- massen nicht. Dass der Beschuldigte mit Besitzeswillen handelte, ist angesichts der Zeitdauer zwischen Fund und Hausdurchsuchung sowie des ursprünglich vom Beschuldigten verfolgten Ziels, namentlich dem gewinnbringenden Verkauf der Waffe, offensichtlich und wurde von der Verteidigung auch nicht bestritten. Das Beweisverfahren hat indes ergeben, dass der Beschuldigte um die Bewilligungs- pflicht der Waffe wusste, womit er auch direktvorsätzlich handelte. Der Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 WG ist somit in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind soweit nicht ersicht- lich und wurden auch nicht geltend gemacht. 12.5 Fazit Der Beschuldigte ist folglich der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz durch Besitz einer verbotenen Waffe nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG schuldig zu erklären. V. Strafzumessung 13. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Sämtliche Straftaten des Beschuldigten fanden nach dem 32 1. Januar 2018 und damit nach der Revision des Strafzumessungsrechts statt. Aufgrund dessen ist für sämtliche Deliktsbegehungen diesbezüglich das ab 2018 geltende Recht anwendbar. Mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259), in Kraft getreten per 1. Juli 2023, wurde Art. 19 Abs. 2 BetmG dahingehend revidiert, dass die Freiheitsstrafe (die nach wie vor nicht unter einem Jahr betragen kann) nicht mehr mit einer Geldstrafe verbunden werden kann. Der Beschuldigte beging die zu beurteilende Straftat in der Zeit vom 23. November 2021 bis am 27. Novem- ber 2021 und damit vor der zwischenzeitlichen Revision des Art. 19 Abs. 2 BetmG durch Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden, es sei denn, das neue Recht sei für den Beschuldigten milder. Von der Möglichkeit ei- ner kumulativen Geldstrafe wäre vorliegend nicht Gebrauch gemacht worden – was bereits aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots nicht möglich gewesen wäre –, sodass im konkreten Fall geltendes Recht für den Beschuldigten nicht mil- der ist. Folglich gelangt Art. 19 Abs. 2 aBetmG in seiner im Tatzeitpunkt geltenden Fassung zur Anwendung. Der weitere vorliegend relevante Tatbestand erfuhr keine Änderungen. 14. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 827 f.). Pro Memoria ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer auch betref- fend Strafzumessung an das Verschlechterungsverbot gebunden ist. 15. Strafrahmen und Strafart Wer der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig quali- fiziert begangen durch Anstaltentreffen zur Einfuhr nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b und g und Abs. 2 Bst. a aBetmG schuldig erklärt wird, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 aBetmG). Eine Verknüpfung der Freiheitsstrafe mit der fakultativen Geldstrafe erscheint nach Ansicht der Kammer – wie bereits erwähnt – vorliegend nicht angezeigt und wäre mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot als- dann auch nicht möglich. Der Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 aBetmG liegt demnach bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren (Art. 40 Abs. 2 StGB). Die Strafe ist innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens festzuset- zen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Rahmen ist nicht zu verlassen, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen und die für die betref- fende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall nicht zu hart bzw. nicht zu milde er- scheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe möglich. Der Strafrahmen reicht demnach von 3 Tagen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Der ordentliche Strafrahmen 33 ist vorliegend nicht zu verlassen, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorlie- gen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall nicht zu hart bzw. nicht zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). Art. 41 StGB statuiert grundsätzlich die Priorität der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe. Nach Art. 42 StGB kann aber das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Frei- heitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Da die Kammer vorliegend aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gebun- den ist, erübrigt sich die Frage nach der Strafart und es ist für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz auch oberinstanzlich eine Geldstrafe auszusprechen. 16. Freiheitsstrafe für die mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 16.1 Tatkomponenten 16.1.1 Objektives Tatverschulden Gefährdung des geschützten Rechtsguts Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Die Betäubungsmittelmenge darf aufgrund des Doppelverwertungsverbots zwar insoweit nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Sodann fallen der Reinheitsgrad der gehandelten Betäubungsmittel, die Gefährlichkeit der Droge, die Art und Weise sowie der Umfang und die Ausdehnung des Drogenhandels und die Anzahl der Operationen bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ins Gewicht (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 143 vom 18. Februar 2021 E. 19.1.1.). Anders als die Vorinstanz zieht die Kammer praxisgemäss die sogenannte «Tabelle Hansjakob» (vgl. HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen - eine Umfrage der KSBS, in: ZStrR 115/1997, S. 233 ff., Fn. 42) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalls schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens BGer 6B_858/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2). Die «Tabelle Fingerhuth» (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, in: OFK/BetmG, 4. Aufl. 2022, N 44 ff. zu Art. 47 StGB) weicht insofern von der «Tabelle Hansjakob» ab, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 36 Gramm Amphetamin erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Verachtfachung der Menge, wie bei der «Tabelle Hansjakob». Die Kommentatoren begründen diese Änderung mit Anregungen von «Praktikern bei Staatsanwaltschaften und Gerichten» und damit, dass Hansjakob selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge erwogen, aber verworfen habe, da dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre 34 (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 44 zu Art. 47 StGB). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Die Kammer sieht sich nicht veranlasst im vorliegenden Fall von der bisherigen Praxis abzuweichen und orientiert sich für die Strafhöhe an der ursprünglichen «Tabelle Hansjakob». Unter dem Titel des Ausmasses der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte beabsichtigte, ein Kilogramm Amphetamin in die Schweiz einzuführen. Beim bestellten und schliesslich beschlagnahmten Amphetamin handelte es sich um netto 644 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 10,03 %, ausmachend folglich 64,59 Gramm reines Amphetamin. Mit dieser Menge hat der Beschuldigte die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz um nicht ganz das Doppelte überschritten und damit die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht, wobei zu berücksichtigen ist, dass weitaus schwerwiegendere Fälle denkbar wären. In Anwendung der «Tabelle Hansjakob» ergibt sich für die Menge von 64,59 Gramm reinen Amphetamins ein Ausgangsstrafmass von 15 Monaten (1 Jahr und 3 Monate). Strafmildernd ist sodann das «blosse» Anstaltentreffen zu berücksichtigen. Beim Anstaltentreffen handelt es sich gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst. a aBetmG um einen fa- kultativen Strafmilderungsgrund, mit welchem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht gemacht worden ist (Parlamentarische Initiative Teilrevision des Betäubungsmittel- gesetzes, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nati- onalrates vom 4. Mai 2006, BBl 2006 8573, S. 8613). Die Möglichkeit einer Straf- milderung beim Anstaltentreffen besteht nicht nur in einfachen, sondern ebenso in schweren Fällen gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG, das Gesetz sieht diesbezüglich keine Einschränkungen vor. Ob im konkreten Fall die Strafe zu mildern ist, hängt u.a. davon ab, wieweit das Tatgeschehen vorangeschritten ist (versuchte Wider- handlung oder blosse Vorbereitung dazu). Überdies kommt es darauf an, aus wel- chen Gründen die Tatvollendung verfehlt wurde. Waren hierfür nicht das Verhalten des Täters, sondern davon unabhängige Faktoren ausschlaggebend (etwa das frühzeitige Eingreifen von Polizei- bzw. Zollbehörden oder andere «Zufälle»), so kommt eine Strafmilderung nicht oder nur in geringem Masse in Betracht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass im Strafrecht dem Erfolgsunrecht generell eine selbst- ständige Bedeutung beigemessen wird. Deshalb sollte das Ausbleiben des Erfolgs «stets zu einer milderen Strafe führen … als derjenigen, auf die zu erkennen gewe- sen wäre, wenn der Täter das Delikt vollendet hätte». Jedenfalls hat eine Strafmin- derung, d.h. eine Reduktion der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, stattzufinden (ALBRECHT, in: Stämpflis Handkommentar, 3. Aufl. 2016, N 279 zu Art. 19 BetmG). Dem Umstand, dass die 64,59 Gramm Amphetamin letztlich nicht eingeführt werden konnten, ist strafmildernd Rechnung zu tragen. Zwar ist dies einzig auf die rechtzeitige Beschlagnahmung des Pakets durch die deutschen Behörden nur Stunden vor dem Abholversuch zurückzuführen und nicht auf das Verhalten des 35 Beschuldigten. Unabhängig davon ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs jedoch objektiv geringer, da es nicht zur Einfuhr gekommen ist. Die Kammer erachtet dafür einen Abzug von 2 Monaten als angemessen. Art und Weise des Tatvorgehens / Verwerflichkeit des Handelns Unter dem Aspekt der Art und Weise der Ausführung der Tat ist im Einklang mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass der Beschuldigte bis zu einem gewissen Grad versucht hat, seine Spuren zu verwischen. Von einem besonders raffinierten Vorgehen kann dabei aber nicht gesprochen werden, zumal der Beschuldigte einen Weg zur Bestellung bzw. Einfuhr der Betäubungsmittel wählte, bei der er seine wahre Identität gegenüber der I.________-Filiale preisgeben musste. Ebenfalls der Vorinstanz folgend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht als Teil einer organisierten kriminellen Gruppierung handelte. Er handelte grösstenteils selbständig – wobei die Rolle von «H.________» in Bezug auf das beschlagnahmte Paket ungeklärt blieb – und verfügte dabei über ein Abnehmernetz. Es ist infolgedessen davon auszugehen, dass der Beschuldigte doch einige Erfahrung im Betäubungsmittelgeschäft aufweist. Dies ist leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist hingegen zu berücksichtigen, dass vorliegend lediglich ein einzelnes Betäubungsmittelgeschäft zu beurteilen ist. Ingesamt wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung neutral aus. Fazit Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz das objektive Tatverschulden als leicht. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen erscheint eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 16.1.2 Subjektives Tatverschulden Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich sowie aus finanziellen und damit egois- tischen Beweggründen, was indes tatbestandsimmanent und verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wollte der Be- schuldigte Geld verdienen und aufgrund seines im Tatzeitpunkt aktenkundigen Amphetamineigenkonsums vermutlich einen kleinen Teil für sich selbst behalten. Vermeidbarkeit Die strafbaren Handlungen wären für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte konsumierte im Tatzeitpunkt zwar selbst Amphetamin, dass eine derart gewichtige Suchtproblematik vorgelegen hätte, welche eine Straf- milderung nach Art. 19 Abs. 3 Bst. b aBetmG (Finanzierung des eigenen Drogen- konsums) rechtfertigen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Fazit Das subjektive Tatverschulden ist somit insgesamt als neutral zu werten, womit es bei einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten bleibt. 36 16.1.3 Fazit Nach Berücksichtigung der Tatkomponenten erachtet die Kammer somit eine Frei- heitsstrafe von 13 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 16.2 Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz erwog dazu Folgendes (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 831; Hervorhebungen im Original): Das Vorleben des Beschuldigten verlief unauffällig. Er wuchs bei seinen Eltern mit zwei Schwestern in .________ und .________ sowie ab der 3. Klasse in .________ auf und hat eine Lehre als Land- schaftsgärtner absolviert (pag. 458 Z. 30). Ende 2020 oder Ende 2021 ist der Vater des Beschuldigten verstorben (pag. 748 Z. 31 ff., Z. 40 ff.). Das Vorleben des Beschuldigten wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus. […] Über die persönlichen Verhältnisse im Tatzeitpunkt ist nicht viel bekannt. Bekannt ist, dass der Be- schuldigte ein gutes Verhältnis zu seinen Schwestern sowie seiner Nichte hat und viel bei seiner Grossmutter ist, um dieser beim Pflegen des Umschwungs und des Hauses zu helfen (pag. 458 Z. 20). Ende Januar 2022 sagte er aus, dass er gerade eine zweimonatige Auszeit nehme und zuletzt als Förster in .________ gearbeitet habe (pag. 458 Z. 20). Dies impliziert, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt wohl noch angestellt gewesen ist oder sich seit höchstens einem Monat in seiner Auszeit befunden hat. Im Urteilszeitpunkt war der Beschuldigte nirgends fest angestellt und arbeitete unre- gelmässig in einer Kernbohrungsfirma eines Kollegen (pag. 749 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte ist ledig, lebt alleine und hat keine Kinder (pag. 748 Z. 35 ff.). Die persönlichen Verhältnisse sind als neutral zu werten. Für das Vorleben des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Die persönlichen Verhältnisse sind seit dem erst- instanzlichen Urteil unverändert, womit sich die Kammer auch in diesem Punkt den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen kann. Das Vorleben sowie die persönli- chen Verhältnisse wirken sich entsprechend neutral aus. Vorstrafen Gemäss Strafregisterauszug vom 6. Dezember 2023 (pag. 725 ff.) wurde der Be- schuldigte am 17. April 2014 durch die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau wegen Vergehen sowie Übertretungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 110.00 und ei- ner Busse von CHF 1'000.00 verurteilt. Am 5. Januar 2017 wurde er sodann durch die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wegen drei SVG-Delikten sowie einer Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 120.00 und einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte sind teilweise einschlägig und demonstrieren angesichts der nun erneuten Delinquenz im Betäubungsmittel- bereich durchaus eine gewisse Unbelehrbarkeit. Dieser Umstand ist nach konstan- ter bundesgerichtlicher Praxis straferhöhend zu berücksichtigen (BGer 6B_1053/2016; 6B_1058/2016 vom 18. Mai 2017 E. 6.3.2). Mit der Vor- 37 instanz erachtet die Kammer eine Erhöhung um einen Monat aufgrund der Vorstra- fen als angemessen. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren wirkt sich vorliegend neutral aus. Sein wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden, ist er doch nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Aufrichtige Reue oder Einsicht konnte bis zuletzt keine festgestellt werden. Der Beschuldigte ist während hängigen Verfahrens nicht mit einer erneu- ten Verurteilung in Erscheinung getreten; es ist jedoch aktenkundig, dass gegen den Beschuldigten am 29. Mai 2024 ein Strafverfahren wegen Begünstigung eröff- net wurde (pag. 921). Insgesamt ist sein Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren aber als neutral zu werten. Strafempfindlichkeit Gründe für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind keine ersichtlich. 16.3 Fazit Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer folg- lich eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als verschuldensangemessen. 16.4 Vollzugsform Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Da die Kammer das Urteil nicht zuungunsten des Beschuldigten abändern kann, ist die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen, wobei anzumerken ist, dass dies auch die Wahl der Kammer gewesen wäre. Wie erwähnt, ist der Beschuldigte im Betäu- bungsmittelbereich zwar einschlägig vorbestraft, er erfährt jedoch erstmals die ein- schneidende Sanktionsart der Freiheitsstrafe. Bereits aus diesem Grund drängt sich der bedingte Vollzug auf. Die Probezeit ist angesichts der wiederholten Delin- quenz des Beschuldigten im Betäubungsmittelbereich mit der Vorinstanz auf drei Jahre festzusetzen. 16.5 Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse (Art. 106 StGB) verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Im Interesse einer rechtsgleichen Behandlung und mit Blick auf die Generalprävention soll auch im Fall einer bedingten Strafe eine spürbare Sanktion verhängt werden können (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Beide Sanktionen müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 53 E. 5.2). Die Stra- fenkombination erhöht die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren, ihm aber dennoch einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheitsstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Strafer- 38 höhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich in- nerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Die Obergrenze der akzessorischen Busse liegt in der Regel bei einem Fünftel (20 %) der Hauptsanktion (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; BGer 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 2.2). Die Vorinstanz hielt zur Frage nach der Verbindungsbusse das Folgende fest (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 833): Vorliegend erachtet das Gericht angesichts der einschlägigen (bedingt ausgesprochenen) Vorstrafe, welche den Beschuldigten schlussendlich nicht langfristig von weiterer Delinquenz abgehalten hat sowie der fehlenden Reue und Einsicht während des Strafverfahrens eine Verbindungsbusse im Um- rechnungswert von zwei Monaten Freiheitsstrafe als sachgerecht und notwendig, um dem Beschul- digten die Ernsthaftigkeit der Sanktion vor Augen zu führen und ihm einen entsprechenden Denkzettel zu verpassen. Die Verbindungsbusse ist auf CHF 2'400.00, ausmachend 60 Strafeinheiten (vgl. zur Tagessatzhöhe von CHF 40.00 Ziff. VI.8.2 hiernach), festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 60 Tage festzusetzen. Mit der Vorinstanz erscheint es der Kammer angemessen, dem Beschuldigten auf- grund seiner wiederholten Delinquenz im Betäubungsmittelbereich und insbeson- dere aufgrund des steigenden Kriminalitätsvektors in diesem Bereich einen spürba- ren Denkzettel zu verpassen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots steht als Denkzettel einzig die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse zur Verfügung. Folglich ist etwas weniger als ein Fünftel, ausmachend 2 Monate (d.h. 60 Tagessätze), der ausgefällten Freiheitsstrafe als Verbindungsbusse aus- zusprechen, um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Die Verbindungsbusse ist demnach auf CHF 2'400.00 (60 Tagessätze à CHF 40.00, vgl. für die Berechnung des Tagessatzes E. 17.4 hiernach) festzusetzen. Die Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 60 Tage festgelegt (Art. 106 Abs. 2 StGB). 16.6 Anrechnung Polizeihaft Die vorläufige Festnahme, Vorführung oder Anhaltung sind bei der Bemessung der Sanktion ebenfalls anzurechnen, sofern der Beschuldigte länger als drei Stunden in seiner Freiheit eingeschränkt wurde (BGE 124 IV 269 E. 4). Bei der Berechnung dieser Dauer ist die für eine allfällige formelle Einvernahme verwendete Zeit nicht zu berücksichtigen. Ausschlaggebend ist einzig die Dauer, während der sich der Betroffene den Behörden zur Verfügung halten muss (SIMMLER/SELMAN, annotierter Kommentar, StGB, 2020, N 1 zu Art. 51 StGB mit Verweis auf BGE 143 IV 339 E. 3; BGer 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.2). Der Beschuldigte wurde am 28. Januar 2022 von 06:18 Uhr bis 12:16 Uhr vorläufig festgenommen (pag. 4 ff.), wobei er innerhalb dieser Zeitdauer von 09:39 Uhr bis 11:03 Uhr befragt wurde (pag. 457 ff.). Aufgrund der daraus resultierenden Dauer von mehr als drei Stunden, in welchen er in seiner Bewegungsfreiheit einge- schränkt war, ist ihm in Anwendung von Art. 51 StGB die ausgestandene Polizei- haft im Umfang von 1 Tag an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 39 17. Geldstrafe für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz 17.1 Tatkomponenten Die Vorinstanz stellte für die Festsetzung der Strafe auf die Richtlinien des Ver- bands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ab (nachfolgend: VBRS-Richtlinien). Diese sehen für den Besitz von Serienfeuer- waffen und halbautomatischen Feuerwaffen i.S.v. Art. 5 WG eine Referenzstrafe von 40 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 52, Stand 1. Januar 2023). Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientie- rungspunkte dienen (BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3). Die Kammer kann sich der Einschätzung der Vorinstanz, dass der vorliegende Sachverhalt grundsätzlich mit dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien ver- gleichbar ist, anschliessen. Der Umstand, dass die beim Beschuldigten sicherge- stellte Waffe über keinen Verschluss verfügte und folglich nicht schiessbar und damit nicht funktionsfähig war, ist mit Blick auf den Referenzsachverhalt hingegen verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was indes tatbestandsimmanent ist und sich neutral auswirkt. Weiter handelte er mit der Absicht, die Waffe gewinn- bringend zu verkaufen, was einzig dadurch vereitelt wurde, dass die Waffe keinen Verschluss besass und nicht etwa auf eine Einsicht des Beschuldigten zurückzu- führen war. Er handelte folglich aus rein finanziellen und damit aus egoistischen Beweggründen, was leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Es wäre ihm zudem ohne Weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Weitere verschuldenserhöhende oder verschuldensmindernde Umstände sind kei- ne ersichtlich. Nach Berücksichtigung der Tatkomponenten stuft die Kammer das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als leicht ein. Eine Strafe von 40 Strafeinheiten ana- log dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien erscheint angemessen. 17.2 Täterkomponenten Es kann vorab auf die Ausführungen betreffend Täterkomponenten zur Freiheits- strafe verwiesen werden (E. 16.2 hiervor). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist der Beschuldigte in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Waf- fengesetz nicht einschlägig vorbestraft. Die Vorstrafen fanden zudem bereits bei der Freiheitsstrafe straferhöhend Berücksichtigung. Die Täterkomponenten wirken sich bei der Geldstrafe entsprechend neutral aus. Somit bleibt es auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bei einer Geldstrafe von 40 Strafeinheiten. 17.3 Fazit Geldstrafe Insgesamt erachtet die Kammer somit eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 17.4 Tagessatzhöhe der Geldstrafe Ein Tagessatz beträgt nach Art. 34 Abs. 2 StGB mindestens CHF 30.00 und höchs- tens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen 40 Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 ge- senkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (vgl. BGer 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5.). Wie bereits erwähnt, darf eine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse berücksichtigt werden, auch wenn aus- schliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (vgl. E. 5 hier- vor; BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). Die Vorinstanz erwog zur Tagessatzhöhe das Folgende (S. 43 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 834): Hinsichtlich der Tagessatzhöhe hat der Beschuldigte angegeben, zurzeit ein unregelmässiges Ein- kommen zu haben und im Schnitt vielleicht etwa CHF 2'000.00 bis CHF 2'500.00 zu verdienen (pag. 749 Z. 21 ff.). Das Gericht geht von einem anrechenbaren Einkommen von CHF 2'500.00 aus, da die Einkommensangaben des Beschuldigten nicht belegt sind und davon auszugehen ist, dass diese tendenziell zu tief ausfallen dürften. Bei einem Einkommen von CHF 2'500.00 ist davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte nahe dem Existenzminimum lebt und entsprechend eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um die Hälfte angemessen ist (vgl. hierzu BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Dies ergibt einen Betrag von monatlich CHF 1'250.00, was einem Tagessatz von CHF 40.00 entspricht. Die Kammer verfügt über keine neuen Erkenntnisse, wonach sich die Einkom- mensverhältnisse des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil verändert hätten. Es ist folglich – auch in Beachtung des Verschlechterungsverbots – auf den berechneten Tagessatz der Vorinstanz abzustellen. Die Berechnung der Vorinstanz erscheint nachvollziehbar und angemessen. Der Tagessatz wird entsprechend auf CHF 40.00 festgesetzt. 17.5 Vollzugsform Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots kommt von vornherein nur der bedingte Vollzug der Geldstrafe in Frage. Der Vollständigkeit halber ist anzumer- ken, dass dies nicht der Wahl der Kammer entsprochen hätte. Auch wenn der Be- schuldigte in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nicht ein- schlägig vorbestraft ist, wurde er in der Vergangenheit doch bereits mit einer unbe- dingten Geldstrafe sanktioniert, was ihn jedoch nicht davon abhielt, erneut zu de- linquieren. Dem aktenkundigen Strafregisterauszug ist zudem zu entnehmen, dass sich der Kriminalitätsvektor des Beschuldigten mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten deutlich steigerte und der Beschuldigte nun auch in einem weiteren Be- reich – nebst dem Strassenverkehrs- und dem Betäubungsmittelbereich – delin- quierte. Weiter wurde bereits angesprochen, dass der Beschuldigte erneut straf- rechtlich in Erscheinung getreten ist, indem gegen ihn ein Strafverfahren wegen Begünstigung eröffnet wurde, wobei diesbezüglich die Unschuldsvermutung zu be- achten ist (pag. 921). Nach Gesagtem ist von einem gewissen Mass an Gleichgül- tigkeit seitens des Beschuldigten, sich an die Schweizer Rechtsordnung zu halten, 41 auszugehen. Aus diesen Gründen hätte die Kammer dem Beschuldigten keine günstige Prognose mehr gestellt und den unbedingten Vollzug der Geldstrafe an- geordnet. Wie eingangs erwähnt, darf das Urteil jedoch nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Voll- zug unter Ansetzung einer praxisgemässen Probezeit von 2 Jahren zu gewähren ist. Eine Verbindungsbusse kommt angesichts des Verschlechterungsverbots ebenfalls nicht in Betracht. 18. Konkretes Strafmass Der Beschuldigte wird im Ergebnis zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 2'400.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstra- fe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 60 Tage festgesetzt. Weiter wird eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 40.00, ausmachend insge- samt CHF 1'600.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, ausgesprochen. VI. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten 19.1 Im erstinstanzlichen Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Hälfte der erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten in der Höhe von CHF 4'565.00 und schied die andere Hälfte, aus- machend CHF 4'565.00, sowie die Kosten für den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts und die Auslagen der Staatsanwaltschaft in der Höhe von CHF 4'414.00 für die Freisprüche aus (S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 836 f.). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens hat der Beschuldigte die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 4'565.00, entsprechend 50 % der gesamten Verfahrenskosten von CHF 9’130.00 (exkl. Kosten für den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnah- mengerichts sowie die Auslagen der Staatsanwaltschaft) vollumfänglich zu tragen. Eine Ausscheidung von Verfahrenskosten für die oberinstanzlich erfolgte Einstel- lung des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anstaltentreffen zur Veräusserung rechtfertigt sich angesichts der unterge- ordneten Rolle der Einstellung im Vergleich zu den oberinstanzlich erfolgten Schuldsprüchen nicht. 42 19.2 Im oberinstanzlichen Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 bestimmt. Der Beschuldigte wurde grösstenteils schuldig gesprochen und unterliegt mit seiner Berufung damit im Wesentlichen, so dass ihm auch die oberinstanzli- chen Verfahrenskosten vollumfänglich zur Bezahlung auferlegt werden. Eine an- teilsmässige Ausscheidung der Verfahrenskosten für die oberinstanzlich erfolgte Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz durch Anstaltentreffen zur Veräusserung rechtfertigt sich auch oberinstanz- lich nicht. 20. Entschädigung der Verteidigung Der Kostenverlegung folgend ist weder für das erst- noch oberinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). VII. Weitere Beschlüsse Für die weiteren Beschlüsse wird auf das Dispositiv verwiesen. 43 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 20. Dezember 2023 (PEN 23 133) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von Februar 2020 bis 20. Dezember 2020 ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (AKS Ziff. I.1.3). 2. A.________ freigesprochen wurde: 2.1 vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz, teilweise zum Eigenkonsum, angeblich begangen in der Zeit von 2016 bis am 23. November 2021, in .________ und andernorts, betreffend Er- werb, Besitz, Veräusserung, evtl. teilweise Abgabe - einer unbekannten Menge, jedoch mind. 515 Gramm Amphetamin (Rein- heitsgrad von mind. 13 %, Menge an reinem Wirkstoff mind. 66,95 Gramm), - von mind. 2 Gramm sowie einer zusätzlich unbekannten Menge MDMA, - mind. 700 Gramm eines unbekannten Betäubungsmittels und - einer unbekannten Menge Haschisch an diverse unbekannte Abnehmer, so mind. an F.________, Q.________, R.________ und S.________ (AKS Ziff. I.1.2); 2.2 vom Vorwurf des Diebstahls, angeblich begangen ca. am 1. Mai 2022 in .________, .________, z.N. der C.________ AG (AKS Ziff. I.2); 2.3 vom Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung, angeblich begangen ca. am 1. Mai 2022 in .________, .________, z.N. der C.________ AG (Ziff. I.2 der AKS); 2.4 vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen ca. am 1. Mai 2022 in .________, .________, z.N. der C.________ AG (AKS Ziff. I.2); 2.5 von der Anschuldigung des Nichtanzeigen eines Fundes, angeblich begangen ca. am 24. Januar 2022 in .________ (AKS Ziff. I.3), unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 7'400.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (inkl. die vollumfänglichen Auslagen der Staatsanwaltschaft und die vollumfängliche Gebühr des Kantonalen Zwangs- massnahmengerichts) von CHF 8'705.00 an den Kanton Bern. 44 3. A.________ schuldig erklärt wurde der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen dem 21. Dezember 2020 und 26. Ja- nuar 2022 in .________ (AKS Ziff. I.1.3). 4. A.________ gestützt auf Ziff. 3 hiervor verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung auf 3 Tage. 5. im Zivilpunkt weiter verfügt wurde, dass 5.1 in Anbetracht der unzureichenden Begründung und Bezifferung die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 5.2 für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden und keine Entschädigungen ge- sprochen werden. 6. weiter verfügt wurde, dass: 6.1 die beschlagnahmten Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB) bzw. festgestellt wird, dass sie mit Einverständnis des Beschul- digten bereits vernichtet wurden. 6.2 die beschlagnahmten Drogen (1'083 Gramm Amphetamine) eingezogen werden (Art. 69) und den deutschen Strafbehörden das Einverständnis erteilt wird, die beschlagnahmten Drogen zu vernichten. 6.3 die beschlagnahmte Waffe (1 Maschinengewehr HSA-15, 5.56 Nato, Serien- Nr. .________) eingezogen und zur Verwertung der Kantonspolizei Bern über- geben wird. II. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit von 23. November 2021 bis am 28. Januar 2022 in .________, Deutschland und anderswo durch Anstaltentreffen zur Veräusserung von netto mind. 644 Gramm Amphetamin mit einem Reinheitsgrad von 10,03 bis 12,25 %, was eine Menge an reinem Wirkstoff von mind. 64,59 bis 78,89 Gramm ergibt, wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig quali- fiziert begangen in der Zeit von 23. November 2021 bis am 27. November 2021 in .________, Deutschland und anderswo durch Anstaltentreffen zur Einfuhr von 644 Gramm Amphetamin (Reinheitsgrad 10,03 %; Wirkstoffmenge: 64,59 Gramm rei- ne Amphetaminbase); 45 2. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen am 24. Januar 2022 in .________ durch unberechtigten Besitz einer Waffe (halbautomatische Handfeuerwaf- fe, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet ist); und in Anwendung der Artikel 19 Abs. 1 Bst. b und g i.V.m. 19 Abs. 2 Bst. a, 19 Abs. 3 Bst. a aBetmG 4 Abs. 1 Bst. a, 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 und Abs. 6, 28c, 33 Abs. 1 Bst. a WG 4a Abs. 1 und 5b WV 34, 36, 40, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 51, 106 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die Polizeihaft von 1 Tag wird in vollem Umfang an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 60 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 40.00, ausmachend total CHF 1'600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 4. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 4'565.00. 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’000.00. IV. Weiter wird beschlossen: 1. Das von A.________ erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz 46 - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen) Bern, 2. Dezember 2024 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bochsler Die Gerichtsschreiberin: Weissleder Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 47