1. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D.________ am 5. September 2023 vom Kanton Bern für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren betreffend beide Beschuldigten (________) mit CHF 19'000.55 entschädigt wurde, wovon ein Zweitel, ausmachend CHF 9'500.30, A.________ betrifft. C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt D.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 9'500.30 nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ den nachforderbaren Betrag im Umfang von CHF 2'295.75 nicht zu erstatten.