Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 5. September 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ im erstinstanzlichen Verfahren betreffend beide Beschuldigten (________) wie folgt bestimmt wurden: