58 Zweitel, ausmachend CHF 9'500.30, den Beschuldigten betrifft. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht des Strafklägers. 16.3.2 Oberinstanzliches Verfahren Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt D.________ mit Honorarnote vom 18. Februar 2025 eine Parteientschädigung von CHF 5'071.45 [recte: 5'071.25] (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die Kammer erachtet dieses Honorar für angemessen. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht des Strafklägers. 59 IV. Dispositiv