_ 16.3.1 Erstinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt D.________ machte mit Honorarnote vom 24. August 2023 für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 19'446.64 geltend (pag. 1370 ff.). Unter Berücksichtigung der Kürzungen betreffend Reisezeit und des Tarifs des SBB-Tickets erachtet die Kammer den Aufwand mit der Vorinstanz als angemessen. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D.________ vom Kanton Bern für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Strafklägers im erstinstanzlichen Verfahren betreffend beide Beschuldigten mit CHF 19'000.55 entschädigt wurde, wovon ein