Rechtsanwältin Dr. B.________ vertrat den Beschuldigten bereits im erstinstanzlichen Verfahren und konnte ihre Vorbereitungen zu einem wesentlichen Teil auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Parteivortrag abstützen. Allerdings wurden oberinstanzlich erneut die Zeugin und die Zeugen sowie die Auskunftsperson einvernommen. Die Schwierigkeit des Prozesses ist angesichts dessen als leicht überdurchschnittlich zu bezeichnen, was als erhöhender Faktor berücksichtigt wird. Ein Zuschlag im Sinne von Art. 9 PKV rechtfertigt sich indes nicht.