Die Bedeutung der Streitsache ist somit als überdurchschnittlich zu qualifizieren. Gleich verhält es sich mit den Schwierigkeiten des Prozesses, auch wenn die Verteidigung nicht massgeblich auf die Beweisführung eingewirkt oder prozessuale Vorkehren getroffen und es sich bei einem der Tatvorwürfe lediglich um eine Übertretung gehandelt hat. Der gebotene Aufwand bewegt sich im Rahmen der geltend gemachten 42.50 Stunden bzw. 8.75 Stunden des Praktikanten. Ein Zuschlag im Sinne von Art. 9 PKV rechtfertigt sich nicht.