Eine Auferlegung der Verfahrenskosten an den Strafkläger erscheint vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Die Vorinstanz bestimmte die Gebühren für das Hauptverfahren inkl. Auftritt der Staatsanwaltschaft auf CHF 4'000.00 (pag. 1473, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), was nicht zu beanstanden ist. Allerdings auferlegte sie diese Gebühren vollumfänglich sowohl dem Beschuldigten als auch dem vormaligen Beschuldigten E.________. Dieses offensichtliche Versehen wird vom Amtes wegen korrigiert. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 8'819.95 (Gebühren Hauptverfahren: CHF 2'000.00;