Gleiches gilt im Übrigen auch für die Aussagen des Beschuldigten, von J.________ und auch der mitanwesenden Polizisten U.________, V.________ und T.________. Es bleibt festzustellen, dass sich derartige Versäumnisse, die als Folge des Zeitablaufs sowie der Vermischung und Beeinflussung von Wahrnehmungen zweifelhafte Aussagen zur Konsequenz haben, nicht zulasten einer beschuldigten Person auswirken dürfen. Die Kammer erachtet als erstellt, dass der Strafkläger zur angeklagten Zeit am angeklagten Ort vom Beschuldigten und J.________ zu einem für den Transport bereitstehenden Patrouillenfahrzeug geführt wurde.