Dies hätte es auch erlaubt, zu prüfen, welche Zeugin und welcher Zeuge in welcher Distanz aus welcher Position welche Sicht auf den Vorfall gehabt hatte, um ihre Aussagen einer Plausibilitätsprüfung unterziehen zu können. Zwar hätte eine tatzeitnahe Einvernahme den unmittelbar nach dem Ereignis stattfindenden Austausch zwischen der Zeugin und den Zeugen nicht zu verhindern vermocht. Jedoch wäre ihr Erinnerungsvermögen in diesem Fall wesentlich weniger stark getrübt und beeinflusst gewesen, als es im Rahmen der Ersteinvernahmen mehrere Monate später und nach der bereits erfolgten ________ Berichterstattung war. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Aussagen des Beschuldigten, von J.___