des Verfahrens – wird deutlich, dass weder die Täterschaft des Beschuldigten umgehend eruiert wurde noch der Beschuldigte oder die bekannten bzw. zumindest ohne grösseren Aufwand zu identifizierende Zeugin und Zeugen tatzeitnah einer Einvernahme zugeführt wurden. Während den Ersteinvernahmen wurde sodann versäumt, konkrete Fragen zu den örtlichen und situativen Gegebenheiten und zum exakten Ablauf des angeblichen Werfens bzw. Stossens des Strafklägers zu stellen. Dies hätte es auch erlaubt, zu prüfen, welche Zeugin und welcher Zeuge in welcher Distanz aus welcher Position welche Sicht auf den Vorfall gehabt hatte, um ihre Aussagen einer Plausibilitätsprüfung unterziehen zu können.