Die Aussagen der Zeugin und der Zeugen vermögen die Überzeugungskraft der Aussagen des Beschuldigten nicht in Zweifel zu ziehen, zumal wie aufgezeigt wurde auch diese sich betreffend diese Phase in einem Ausmass widersprechen, das nicht nachvollziehbar ist. Ebenfalls lässt sich nicht zweifelsfrei erstellen, dass der Beschuldigte und J.________ nicht noch versucht hatten, den Strafkläger aufzurichten. Nicht zuletzt ist die vom Beschuldigten vorgebrachte Sachverhaltsvariante mindestens ebenso glaubhaft wie jene der Zeuginnen und Zeugen. Nach eingehender Aussagewürdigung und Sichtung der Einvernahmeprotokolle – unter Berücksichtigung des jeweiligen Kenntnisstands der Strafbehörden während