54 des Werfens bzw. des Stossens des Strafklägers zu erwarten gewesen. Hinzu kommt wie ausgeführt, dass die Zeugin und die Zeugen nur eine beschränkte Sicht aus einer gewissen Distanz auf das Patrouillenfahrzeug hatten. Da sie unter dem Eindruck des vorherigen Vorfalls standen, ist naheliegend, dass sie die Bewegung des Beschuldigten als gewaltsam und insofern als Stossen, Werfen oder fallen lassen interpretierten. In den Aussagen des Beschuldigten und von J.________ finden sich wie ausgeführt einige Widersprüche, was das Geschehen nach dem Sturz des Strafklägers betrifft.