Der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, wonach die Aussagen der Zeugin und der Zeugen als glaubhaft und jene des Beschuldigten und von J.________ als unglaubhaft zu qualifizieren sind, kann sich die Kammer wie hiervor dargelegt nicht anschliessen. Für die Kammer ist nicht erstellt, dass die Zeugin und die Zeugen gelogen haben. Vielmehr wurden ihre Wahrnehmungen von anderen Zeugen oder gar dem Strafkläger übernommen und Erinnerungslücken durch den gegenseitigen Austausch und subjektive Interpretationen ausgefüllt. Dies auch deshalb, weil sie sich nach dem Vorfall entscheiden mussten, ob sie diesen im Rahmen ihrer AK.