Letztlich stellte auch der Beschuldigte nicht in Abrede, dass er den Strafkläger in das Fahrzeug geleiten wollte, als es zum Sturz gekommen war. Somit bestehen keine Hinweise, die Zweifel aufkommen lassen würden, dass es der Beschuldigte war, der den Strafkläger zusammen mit J.________ zum Patrouillenfahrzeug brachte und ihn in das Fahrzeug führen wollte, als der Strafkläger stolperte und in das Fahrzeug stürzte. 14.5 Beweisfrage 3: Zwangsanwendung gegen den Strafkläger Der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, wonach die Aussagen der Zeugin und der Zeugen als glaubhaft und jene des Beschuldigten und von J.___