Der Umstand, dass I.________ und G.________ den Beschuldigten nicht wiedererkannten (pag. 1624 Z. 21; pag. 1648 Z. 21), ist angesichts des Zeitablaufs nicht weiter verwunderlich. Vom unterschiedlichen Signalement des Beschuldigten (________(Farbe) Haare) und von J.________ (________ (Farbe) Haare) konnte die Kammer anlässlich der Berufungsverhandlung einen eigenen Eindruck gewinnen (pag. 1606 Z. 46 ff.). Letztlich stellte auch der Beschuldigte nicht in Abrede, dass er den Strafkläger in das Fahrzeug geleiten wollte, als es zum Sturz gekommen war.