Für die Frage, ob der Beschuldigte diejenige Person ist, der vorgeworfen wird, den Strafkläger bewusst mit unnötig starkem Schwung nach vorne in das Fahrzeuginnere gestossen zu haben, kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung von F.________ und H.________ als denjenigen Polizisten identifiziert wurde, der den Strafkläger in das Patrouillenfahrzeug hineingeworfen haben soll (pag. 1608 Z. 23 und Z. 26; pag. 1637 Z. 27 und Z. 34). Der Umstand, dass I.________ und G.______