Schliesslich schildert der Zeuge I.________, dass der Täter (obschon er nur einen Kantonspolizisten nennt) auf der rechten Seite des Privatklägers gestanden und diesen mit beiden Armen seitwärts geführt habe. Diese Aussage stimmt soweit mit jenen des Beschuldigten 2 und dessen Kollegen J.________ überein, wonach der Beschuldigte 2 den Privatkläger auf der rechten Seite begleitet bzw. gehalten habe. Dass die Belastungszeugen nur einen Kantonspolizisten gesehen haben, schmälert die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Signalement und der Position des Täters nicht.