53 fallene Merkmal sicherlich erwähnt (für die allgemeine Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zum Kerngeschehen vgl. bereits Ziff. III.5.2.1 der Urteilsbegründung). Im Übrigen wäre anzunehmen gewesen, dass die ________ (Farbe) Haarfarbe auch den anderen Zeugen aufgefallen wäre. Sie konnten sich aber nicht an die Haarfarbe erinnern. Dieser Umstand spricht wiederum für die Täterschaft des Beschuldigten 2.