Hinsichtlich der Grösse des Beschuldigten 2 und dessen Kollegen J.________ wurden keine Abklärungen getroffen. Als weiteres, stichhaltiges Indiz ist die Haarfarbe zu gewichten, welche die Zeugin F.________ als ________ (Farbe), der Zeuge H.________ als ________ (Farbe) beschrieb. Der Beschuldigte 2 hat ________(Farbe) Haare, sein Kollege hingegen auffallend ________ (Farbe). Letztere heben sich vom allgemeinen Durchschnitt ab und unterscheiden sich markant von der Haarfarbe des Beschuldigten 2. Hätte die Zeugin F.________ tatsächlich nicht den Beschuldigten 2, sondern dessen Kollegen J.________ als Täter identifiziert, hätte sie dieses ausge-