Für die weitere Eingrenzung der Täterschaft sind die Aussagen der Zeugin F.________ und des Zeugen H.________ beizuziehen. Die Zeugin F.________ schätzt das Alter des Täters auf 40 Jahre. Es sei zwar schwierig. Der Täter sei aber nicht mehr 20 Jahre bzw. blutjung gewesen. Das Gericht stellt fest, dass der Beschuldigte 2 zum Tatzeitpunkt das ________ (Alter)., sein Kollege J.________ das ________ (Alter). Lebensjahr vollendet hatte. Damit liegt ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten 2 vor. Hinsichtlich der Grösse des Beschuldigten 2 und dessen Kollegen J.________ wurden keine Abklärungen getroffen.