sowie die uniformierten Kantonspolizistinnen Y.________ und V.________ als mutmassliche Täterschaft ausser Betracht. Der Beschuldigte 1 war mit seiner Verletzung beschäftigt und kann ebenfalls als Täter ausgeschlossen werden. Diese Umstände plausibilisieren die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten 2 und dessen Kollege J.________, auf welche deshalb abzustellen ist.